Eine Marke, die die geografische Angabe "Cognac" enthält, kann nicht für eine Spirituose eingetragen werden, die nicht unter diese Angabe fällt. Nach der EG-Verordnung zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen kann der Name einer Region, aus dem eine Spirituose stammt, als geografische Angabe eingetragen werden, wenn Merkmale der Spirituose im Wesentlichen ihrem geografischen Ursprung zugeordnet werden können. Aufgrund eines Urteils des EuGH vom Donnerstag müssen finnische Behörden die Eintragung zweier finnischer Spirituosenmarken löschen, die die Angabe "Cognac" führten.
Eine finnische Gesellschaft meldete in Finnland zwei Bildmarken für Spirituosen an, in deren Beschreibungen die Bezeichnung "Cognac" enthalten war. Die finnischen Behörden bewilligten die Eintragung, das Bureau national interprofessionnel du Cognac, eine französische Körperschaft, die die Erzeuger von Cognac vertritt, focht die Rechtmäßigkeit dieser Eintragung jedoch vor den finnischen Gerichten an.
In seiner Vorabentscheidung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) fest, dass die Verwendung einer Marke, die den Begriff "Cognac" enthält, für Erzeugnisse, die nicht unter diese geographische Bezeichnung fallen, als direkte gewerbliche Verwendung der geschützten Angabe anzusehen ist (Urt. v. 14. Juli 2011, Az. C 4/10, C 27/10). Eine solche Verwendung ist nach der Verordnung jedoch verboten, soweit sie vergleichbare Erzeugnisse betrifft. Dies kann nach Ansicht des Gerichtshofs bei Spirituosen der Fall sein.
Zudem wird der Verbraucher durch die Verwendung der Bezeichnung "Cognac" bei beiden finnischen Marken nach Auffassung der Gerichtshofs beim Lesen der Markennamen auf den Flaschen der Spirituosen veranlasst, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die üblicherweise die Angabe "Cognac" trägt. Eine derartige Anspielung ist nach der Verordnung ebenfalls verboten.
cla/LTO-Redaktion
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EuGH: . In: Legal Tribune Online, 14.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3767 (abgerufen am: 06.11.2024 )
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