EuGH-Generalanwalt zu Blutspende: Homosexualität an sich rechtfertigt keinen Ausschluss

17.07.2014

Ein Franzose klagt in seinem Land dagegen, dass er kein Blut spenden darf, weil er homosexuell ist. Der Fall ist mittlerweile beim EuGH angekommen. In seinen Schlussanträgen spricht sich der Generalanwalt gegen ein pauschales Blutspendeverbot für bi- und homosexuelle Männer aus.

Generalanwalt Paolo Mengozzi hat sich gegen den pauschalen dauerhaften Ausschluss von homosexuellen oder bisexuellen Männern von der Blutspende ausgesprochen.

Das EU-Recht schreibe lediglich vor, Personen mit einem Sexualverhalten, welches ein hohes Infektionsrisiko birgt, auszuschließen. Die bloße Tatsache, dass ein Mann sexuelle Beziehungen mit einem anderen Mann pflegt, könne diese Annahme aber nicht rechtfertigen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wird nun über die Sache entscheiden müssen (C-528/13).

Der Generalanwalt machte deutlich, dass nach dem Begriff "Sexualverhalten" im Sinne der einschlägigen Richtlinie nur darauf abzustellen sei, welche sexuellen Gewohnheiten und Praktiken die möglichen Spender pflegten. Die konkreten Umstände, unter denen sexuelle Beziehungen stattfänden, seien entscheidend.

Männer werden diskriminiert

In Frankreich, aber auch in Deutschland, begründet Homosexualität derzeit eine unwiderlegbare Vermutung, dass der Betreffende einem hohen Risiko ausgesetzt ist. Dieses Kriterium sei aber zu weit, findet der Generalanwalt. Er räumte allerdings auch ein, dass die Mitgliedstaaten durchaus strengere Schutzmaßnahmen treffen dürften, als die in der Richtlinie vorgesehenen. Die Grenze sei aber da erreicht, wo Männer offenkundig aufgrund des Geschlechts in Verbindung mit der sexuellen Orientierung diskriminiert würden.

Ob die französische Regelung in Hinblick darauf noch im Rahmen der Verhältnismäßigkeit sei, habe der Generalanwalt allerdings nicht sicher feststellen können. Das vorlegende Gericht in Straßburg müsse prüfen, ob nach gegenwärtigem Stand der Wissenschaft keine andere Möglichkeit bestehe, die Gefahr von Ansteckung zu unterbinden. Konkret könne man an eine Quarantäne für Blutspenden denken, "bis sich das diagnostische Fenster schließt."

Sollte sich der EuGH der Ansicht Mengozzis anschließen, so wird die Sache zur weiteren Prüfung an das französische Gericht gehen.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuGH-Generalanwalt zu Blutspende: Homosexualität an sich rechtfertigt keinen Ausschluss . In: Legal Tribune Online, 17.07.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12603/ (abgerufen am: 19.03.2024 )

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