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EuGH bestätigt Maßnahmen wegen Verbindungen zu syrischem Regime: Ver­mögen von Assad-Cousin bleibt ein­ge­froren

14.06.2018

Die Gelder von Assad-Cousin Makhlouf bleiben eingefroren

© Joachim Wendler - stock.adobe.com

Weil er eng mit dem syrischen Regime verbunden sei, fror der Rat der EU im Jahr 2011 die Gelder eines Cousins von Machthaber Bachar al-Assad ein und verhängte eine Einreisesperre. Mit seiner Klage dagegen scheiterte er nun.

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Rami Makhlouf ist einer der Namen, die auf der Liste von Personen stehen, gegen die der Rat der EU Maßnahmen wegen ihrer Verstrickungen in das syrische Regime ergriffen hat. Hiergegen setzte er sich juristisch zur Wehr, blieb damit aber erfolglos. Am Donnerstag wies der Europäische Gerichtshof (EuGH) seine Klage ab (Urt. v.14.06.2018, Az. C-458/17 P).

Makhlouf ist nicht nur ein einflussreicher Geschäftsmann in den Bereichen Telekommunikation, Finanzdienstleistungen, Verkehr und Immobilien und hat Führungspositionen bei Syriatel, dem führenden Mobilfunkbetreiber in Syrien, dem Investmentfonds Al Mashreq, Bena Properties und Cham Holding inne. Er ist außerdem ein Cousin des syrischen Machthabers Bachar al-Assad und bestens vernetzt mit dem dortigen Regime. Aus diesem Grund entschied der Rat 2011, eine Einreisesperre gegen Makhlouf zu verhängen und sein europäisches Vermögen einzufrieren.

Dieser zog daraufhin vor das Gericht erster Instanz der EU (EuG) und verlangte, die Maßnahmen für nichtig zu erklären. Nachdem er dort gescheitert war, beantragte er beim EuGH, das Urteil aufzuheben. Dieser wies nun aber sein Rechtsmittel zurück und bestätigte die Maßnahmen des Rates.

EuGH: Beweislast nicht verkehrt

Makhlouf hatte dem Gericht erster Instanz u. a. vorgeworfen, die Beweislast verdreht zu haben, indem es ihn dazu aufforderte, den Nachweis dafür zu erbringen, dass er nicht oder nicht mehr mit dem syrischen Regime verbunden sei. Das sei aber so nicht zu verstehen, befanden die EuGH-Richter. Vielmehr sei das Gericht davon ausgegangen, dass der Rat angesichts der Aktenlage hinreichend dargelegt habe, dass Makhlouf mit dem syrischen Regime verbunden sei und dieses unterstütze.

Im Übrigen hatte er beklagt, das Gericht habe mehrere seiner im ersten Rechtszug vorgetragenen Argumente gar nicht gewürdigt. Das quittierte der Luxemburger Gerichtshof schlicht mit der Feststellung: Unzutreffend.

Mit dieser Entscheidung bleiben die Maßnahmen gegen Makhlouf also weiterhin in Kraft.

mam/LTO-Redaktion

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EuGH bestätigt Maßnahmen wegen Verbindungen zu syrischem Regime: . In: Legal Tribune Online, 14.06.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/29155 (abgerufen am: 16.12.2025 )

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