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1456

EugH: Anwaltsprivileg gilt nicht für Syndikusanwälte

hho/LTO-Redaktion

14.09.2010

Im Bereich des Wettbewerbsrechts ist der unternehmensinterne Schriftwechsel mit einem Syndikusanwalt nicht durch die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Mandant und Rechtsanwalt, das so genannte Anwaltsprivileg, geschützt. Dies entschied der EuGH.

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Anlass des Urteils war eine Entscheidung der Kommission, schriftliche Kopien von E-Mails zwischen dem leitenden Geschäftsführer eines Unternehmens und dessen Syndikusanwalt nicht dem Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant zu unterstellen.

Die Dokumente waren im Rahmen von Nachprüfungen etwaiger wettbewerbswidriger Praktiken von Akzo Nobel Chemicals und ihrer Tochtergesellschaft Akcros Chemicals beschlagnahmt worden. Gegen diese Entscheidung hatten Akzo Nobel und Akcros erfolglos Klage erhoben und anschließend Rechtsmittel gegen das abweisende Urteil beim Gerichtshof eingelegt, das der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun zurückwies.

Ein Syndikusanwalt habe aufgrund seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit und engen Bindungen an seinen Arbeitgeber keine berufliche Unabhängigkeit, die der eines externen Rechtsanwalts vergleichbar sei. Der Geltungsbereich des Anwaltsprivilegs setze aber unter anderem voraus, dass der Schriftwechsel mit einem "unabhängigen Rechtsanwalt" geführt wird (Rechtssache C 550/07 P, Akzo Nobel Chemicals Ltd / Kommission).

Diese Anforderung beruhe auf einer Vorstellung vom Anwalt als Mitgestalter der Rechtspflege, der in völliger Unabhängigkeit dem Mandanten die rechtliche Unterstützung zu gewähren hat, die dieser benötigt.

Eine solche Auslegung verstoße laut EuGH nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, da sich der Syndikusanwalt in einer Position befinde, die sich von derjenigen eines externen Rechtsanwalts grundlegend unterscheidet.

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EugH: . In: Legal Tribune Online, 14.09.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1456 (abgerufen am: 09.08.2026 )

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