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EuGH: AdWords verletzen keine Markenrechte

23.09.2011

Die Suche bei Google mit Markennamen liefert nicht nur Ergebnisse mit Produkten der gewünschten Marke. Besonders Konkurrenten schalten Anzeigen, wollen mögliche Kunden auf der Suche nach fremden Marken für eigene Produkte abwerben. Zu Recht, entschied der EuGH am Donnerstag, denn das sei gesunder Wettbewerb.

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Wenn im Internet wegen eines Schlüsselwortes, das einer bekannten Marke entspricht, eine Werbung angezeigt werde, mit der für ein alternatives Produkt geworben werde, falle diese Benutzung der Marke grundsätzlich unter gesunden und lauteren Wettbewerb. Bedingung sei jedoch, dass es sich bei dem alternativen Produkt nicht um eine Nachahmung oder Verunglimpfung der Ware des Markeninhabers handeln dürfe, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urt. v. 22.09.2011, Az. C-323/09).

Grundsätzlich könne der Inhaber nur gegen solche Verwendungen seiner Marke vorgehen, die eine der Funktionen der Marke beeinträchtige. Die Hauptfunktion ist dabei die Herkunftsfunktion; die Marke soll Verbraucher über die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung informieren.

Weitere Aufgaben sind die Werbe- und Investitionsfunktion. Die "herkunftshinweisende Funktion" einer Marke sei gemäß des Google-Urteils des EuGH (Urt. 23.03.2010, Az. C-236/08 bis C-238/08) erst dann beeinträchtigt, wenn aus der anhand eines der Marke entsprechenden Schlüsselwortes erscheinenden Anzeige nicht oder nur schwer erkennbar sei, von wem das beworbene Produkt stamme. Maßstab sei der normal informierte und angemessen aufmerksame Internetnutzer.

Die Investitionsfunktion einer Marke sei beeinträchtigt, wenn ein mit der Marke identisches Zeichen für das gleiche Produkt verwendet werde. Hinzu müsse kommen, dass es für den Markeninhaber schwerer werde, einen gewissen Ruf für sein Produkt zu etablieren, über den sich Verbraucher anziehen und an ihn binden lassen.

Der Inhaber könne Konkurrenten aber nicht an einer solchen Benutzung hindern, aufgrund derer sich Verbraucher auch für ein anderes Produkt interessieren könnten und er selbst seine "Anstrengungen, Verbraucher zu binden", anpassen müsse.

ssc/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

EuGH: . In: Legal Tribune Online, 23.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4380 (abgerufen am: 08.02.2026 )

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