Zugewanderte Unionsbürger ohne Arbeit haben schlechte Aussichten auf Sozialleistungen. Begeben sie sich nur in einen anderen Mitgliedstaat, um in den Genuss von Sozialhilfe zu kommen, können sie von bestimmten Sozialleistungen ausgeschlossen werden, entschied der EuGH am Dienstag. Unionspolitiker begrüßten das Urteil gegen "Sozialtourismus".
Sogenannten Armutszuwanderern aus der EU können unter bestimmten Bedingungen Hartz-IV-Leistungen verweigert werden, entschied der Europäische Gerichtshof am Dienstag (Urt. v. 11.11.2014., Az. C-333/13 - Eilsabeta Dano). Ein Staat müsse die Möglichkeit haben, Sozialleistungen zu versagen, um Missbrauch zu verhindern.
Dem Grundsatzurteil lag ein Fall aus Deutschland zugrunde. Es ging um eine Rumänin, die mit ihrem Sohn seit November 2010 in Leipzig wohnt. Sie hatte Hartz IV beantragt, das Jobcenter verweigerte der Frau die Leistung: Sie sei nicht nach Deutschland eingereist, um dort Arbeit zu suchen. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass sie keinen erlernten Beruf hat und bislang weder in Deutschland noch in Rumänien erwerbstätig war. Außerdem habe sie sich zu keinem Zeitpunkt auf Arbeitsuche begeben. Dagegen klagte die Rumänin vor dem Sozialgericht (SG) Leipzig. Dieses hatte den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens angerufen.
Der Fall hat wegen der Debatte über einen möglichen Missbrauch von Sozialleistungen durch Zuwanderer grundsätzliche Bedeutung. Es geht dabei vor allem um Migranten aus Bulgarien und Rumänien. Für die Bürger dieser Staaten gilt seit Jahresbeginn die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Europäischen Union (EU).
Der Gerichtshof hat nun entschieden, dass die deutschen Regelungen, nach denen Angehörige anderer Mitgliedstaaten vom Bezug bestimmter "besonderer beitragsunabhängiger Geldleistungen" ausgeschlossen werden können, sofern ihnen kein Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie zusteht, europarechtskonform sind.
EuGH: Keine Diskriminierung von Ausländern
Ausländer, die nur einreisen, um Sozialhilfe zu erhalten oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, müssen demnach keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten. Die Regelungen der §§ 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) II und § 23 Abs. 3 SGB XII sollen verhindern, dass nicht erwerbstätige Unionsbürger das System der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaats in unangemessener Weise in Anspruch nehmen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, so die Luxemburger Richter.
Das steht mit der Unionsbürgerrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG) und der Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung (EG) Nr. 883/2004) in Einklang, auch wenn deutsche Staatsangehörige, die sich in der gleichen Situation befinden, diese Leistungen erhalten.
Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten könnten eine Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats nach Ansicht der Großen Kammer nur verlangen, wenn sie nach den Voraussetzungen der Unionsbürgerrichtlinie ein Aufenthaltsrecht haben.
Die im vorgelegten Fall betroffene Rumänin und ihr Sohn verfügten, so führt der Gerichtshof aus, nicht über ausreichende Existenzmittel und könnten daher kein Recht auf Aufenthalt in Deutschland nach der Unionsbürgerrichtlinie geltend machen. Folglich können sie sich nicht auf das in der Richtlinie und der Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit verankerte Diskriminierungsverbot berufen.
Deutsche Unionspolitiker begrüßen Urteil
Für CSU-Generalsekretär Andreas Scheuer bedeutet das Urteil ein "ein klares Nein zu Sozialtourismus und Sozialmissbrauch". Es sei gut, dass der EuGH für Rechtssicherheit sorge. "Dieses Recht muss nun auch konsequent angewandt werden".
Auch Europarechtler Prof. Dr. Heribert Hirte (CDU) äußerte seine Zustimmung zu dem Urteil aus Luxemburg: "Der EuGH schickt deutliche Worte an alle, die ausschließlich deshalb nach Deutschland einreisen, um Sozialleistungen zu beziehen und sich damit über den deutschen Staat den Lebensunterhalt sichern wollen: Das geht nicht." Bei der EU gehe es schließlich nicht darum, "das Sozialsystem der Wahl auszunutzen, sondern um Arbeitnehmer- und Niederlassungsfreiheit, also um das Recht, überall erwerbstätig zu sein beziehungsweise sich - auf eigene Kosten - aufzuhalten."
Der Kölner CDU-Abgeordnete betonte aber, was auch die EuGH-Richter klarstellten: "Es kommt auf den Einzelfall an. Menschen, die sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten, werden selbstverständlich auch finanziell unterstützt, wenn sie Anspruch darauf haben."
ahe/LTO-Redaktion
Mit Material von dpa
EuGH zu Hartz-IV: . In: Legal Tribune Online, 11.11.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13769 (abgerufen am: 03.10.2024 )
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