Druckversion
Samstag, 10.10.2026, 07:04 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/nachrichten/n/eugh-C-579-13-integrationstest-niederlande-geldbusse
Fenster schließen
Artikel drucken
15758

EuGH zur Integrationsprüfung: Mitglied­staaten dürfen testen

04.06.2015

Integrationstest

© Kzenon - Fotolia.com

Auch wer in den Niederlanden langfristig aufenthaltsberechtigt ist, darf zu einem Integrationstest verpflichtet werden. Die Staaten müssen jedoch aufpassen, dass die Umstände der Prüfung nicht den Zielen des Unionsrechts entgegenstehen.

Anzeige

Die Mitgliedstaaten dürfen langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige zur erfolgreichen Ablegung einer Integrationsprüfung verpflichten. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag. Die Modalitäten für die Umsetzung dieser Pflicht dürften jedoch die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die langfristig Aufenthaltsberechtigten nicht gefährden, führten die Luxemburger Richter hierzu einschränkend aus (Urt. v. 04.06.2015, Rechtssache C-579/13).

Nach der Richtlinie ist Drittstaatsangehörigen unter bestimmten Voraussetzungen die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu erteilen. Wer diese Rechtsstellung erlangt hat, ist in dem betreffenden Mitgliedstaat in vielerlei Hinsicht grundsätzlich wie ein eigener Staatsangehöriger zu behandeln, etwa beim Zugang zum Arbeitsmarkt, im Bildungsbereich, bei Sozialleistungen und steuerlichen Vergünstigungen. Unter anderem müssen sich Zugezogene hierfür fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Inland aufgehalten haben, über ein ausreichendes Einkommen sowie über eine Krankenversicherung verfügen.

Seit 2007 wird in den Niederlanden zudem ein sogenannter Integrationstest verlangt. Damit sollen Drittstaatenangehörige den Erwerb mündlicher und schriftlicher Kenntnisse der niederländischen Sprache und von hinreichenden Kenntnissen der niederländischen Gesellschaft nachweisen. Bei Nichtbestehen der Prüfung innerhalb dieser Frist verliert man zwar nicht die Aufenthaltsberechtigung. Legen die Verpflichteten die Prüfung jedoch nicht ab, können wie wiederholt zu einer Geldbuße verpflichtet werden.

Geklagt hatten eine Amerikanerin und eine Neuseeländerin, die jeweils seit 2007 bzw. 2008 in den Niederlanden auf Grundlage der Richtlinie unbefristet aufenthaltsberechtigt waren. Sie waren dazu verpflichtet worden, erfolgreich diese Integrationsprüfung innerhalb einer festgesetzten Frist abzulegen. In der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 1. Januar 2010 konnten Drittstaatsangehörige den Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erwerben, ohne zuvor die Integrationsprüfung abgelegt zu haben. Für sie gilt eine nachträgliche Pflicht zur Ablegung dieser Prüfung.

Integrationstests weder ver- noch geboten

Der niederländische Centrale Raad van Beroep äußerte Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der Integrationspflicht mit der Richtlinie. Er legte dem Gerichtshof deshalb die Frage vor, ob die Mitgliedstaaten nach der Erteilung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten Integrationsanforderungen in Form einer bußgeldbewehrten Integrationsprüfung stellen dürfen.

Die Luxemburger Richter stellten fest, dass die Richtlinie den Mitgliedstaaten weder gebiete noch untersage, von Drittstaatsangehörigen zu verlangen, auch noch nach Erhalt der Aufenthaltsberechtigung Integrationspflichten erfüllen. Unter anderem ausschlaggebend für diese Entscheidung sei gewesen, dass die erfolgreiche Ablegung der betreffenden Prüfung keine Voraussetzung für die Erlangung oder Aufrechterhaltung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten sei, sondern lediglich eine Geldbuße nach sich ziehe. Außerdem wies der Gerichtshof auf die Bedeutung hin, die der Unionsgesetzgeber Integrationsmaßnahmen beimesse.

Mit dem Test verstießen die Niederlande auch nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, weil die Integrationspflicht den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats nicht auferlegt werde, erklärten die Richter. Denn die Situation der Drittstaatsangehörigen sei mit der der Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats nicht vergleichbar.

Der Erwerb von Kenntnissen sowohl der Sprache als auch der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats begünstige die Interaktion und die Entwicklung sozialer Beziehungen zwischen den Staatsangehörigen des Mitgliedstaats und den Drittstaatsangehörigen und erleichtere den Zugang Letzterer zu Arbeitsmarkt und Berufsausbildung.

Integrationspflicht darf Ziele der Richtlinie nicht gefährden

Jedoch dürfen die Modalitäten für die Umsetzung der Integrationspflicht nicht die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie gefährden. In diesem Zusammenhang ist der EuGH der Ansicht, dass insbesondere der für die erfolgreiche Ablegung der Prüfung geforderte Kenntnisstand, die Zugänglichkeit der Kurse und des zur Prüfungsvorbereitung erforderlichen Materials, die Höhe der Einschreibungsgebühren oder besondere individuelle Umstände, wie Alter, Analphabetismus oder Bildungsniveau, zu berücksichtigen seien.

Hinsichtlich der Geldbuße merkte der Gerichtshof an, dass deren Höchstbetrag mit 1 000 Euro ein relativ hohes Niveau erreicht. Außerdem könne diese Geldbuße ohne Begrenzung bei jedem erfolglosen Ablauf der für das erfolgreiche Ablegen der Integrationsprüfung gesetzten Frist verhängt werden, bis der betreffende Drittstaatsangehörige diese Prüfung erfolgreich abgelegt hat.

Da die zum Test Verpflichteten die Einschreibungsgebühren in Höhe von 230 Euro ebenfalls innerhalb der gesetzten Frist allein zu tragen haben, könne die zusätzliche Zahlung einer Geldbuße die Verwirklichung der mit der Richtlinie verfolgten Ziele gefährden und dieser somit ihre praktische Wirksamkeit nehmen. All diese vom EuGH angezweifelten Umstände hat nun das nationale Gericht zu prüfen.

Generalanwalt Szpunar hat in seinen Schlussanträgen vom 2. Januar 2015 die Ansicht vertreten, dass die Verpflichtung langfristig Aufenthaltsberechtigter zur Ablegung einer Prüfung über die Integration in die Gesellschaft gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoße.

ahe/LTO-Redaktion

Anzeige
  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

EuGH zur Integrationsprüfung: . In: Legal Tribune Online, 04.06.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15758 (abgerufen am: 10.10.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Europa- und Völkerrecht
    • Aufenthaltsrecht
    • Europa
    • Fremdsprachen
    • Integration
  • Gerichte
    • Europäischer Gerichtshof (EuGH)
Ein Hinweisschild mit Bundesadler und dem Schriftzug Bundesgerichtshof aufgenommen vor dem Bundesgerichtshof (BGH). 05.10.2026
Asyl

BGH zu rechtswidriger Überstellungshaft:

Meh­rere Asy­l­an­träge sind keine aus­drück­liche Fluchtan­kün­di­gung

Ein Staatenloser kam in Haft, weil er zuvor in anderen EU-Ländern Asyl gesucht hatte: Fluchtgefahr, so das Landgericht. Diese Annahme, die nur auf dem Verhalten des Mannes beruhte, lässt der BGH aber ohne ausdrückliche Erklärung nicht gelten.

Artikel lesen
Menschen verlassen ein Flugzeug, welches zuvor auf dem Flughafen Hannover-Langenhagen gelandet ist. Afghaninnen und Afghanen mit Aufnahmezusage sollen mit dem Linienflug aus der pakistanischen Hauptstadt Islamabad in Hannover ankommen sein. 01.10.2026
Afghanistan

Bundesregierung zu Belangen von Afghanen:

25 Auf­nahmen geprüft – 25 Auf­nahmen abge­lehnt

Nach einer Entscheidung des BVerfG muss die Bundesregierung die Belange betroffener Afghanen im Einzelfall prüfen. Bis Mitte September waren 25 Verfahren abgeschlossen – alle endeten mit einer Ablehnung. Mehr als 40 sind noch offen.

Artikel lesen
Der Plenarsaal des Deutschen Bundestags am Morgen des 25.09.2026 25.09.2026
Bundestag

Wegen angeblich fehlender "Kanzlermehrheit":

Bun­destag besch­ließt neues Bun­des­po­li­zei­ge­setz zum zweiten Mal – unnö­t­i­ger­weise

Doppelt hält besser – oder nicht? Weil das Gesetz zur Modernisierung der Bundespolizei im Juli angeblich mit "falscher" Mehrheit beschlossen wurde, wiederholte der Bundestag nun die Abstimmung. Ein unnötiger Schritt, meint Marc Wagner.

Artikel lesen
Die Skyline von Frankfurt am Main 25.09.2026
Anwaltsberuf

Anti-Geldwäschebehörde bereitet Rechtsakte vor:

Droht anwalt­li­chen Sam­me­lan­der­konten das Aus?

Nur ein vorläufiges Aufatmen bei der Anwaltschaft? Zwar hat das Finanzministerium den Nichtbeanstandungserlass zu Verstößen gegen Meldepflichten bei Sammelanderkonten erneut bis zum 31. Dezember 2027 verlängert, doch von der EU droht Ungemach.

Artikel lesen
Auf einem Abiturzeugnis ist der Notendurchschnitt 1,0 eingetragen 24.09.2026
Schulen

BVerwG zu Europäischen Schulen:

Umrech­nung von Abi­tur­noten in NRW ist recht­mäßig

Damit Absolventen Europäischer Schulen an Universitäten in NRW studieren können, muss ihre Abinote ins deutsche Notensystem umgerechnet werden. So, wie NRW das macht, ist das rechtmäßig, bestätigte jetzt das BVerwG.

Artikel lesen
Der Angeklagte bei seiner strafrechtlichen Verhandlung 2023 24.09.2026
Ausweisung

VGH bestätigt Ausweisung des "Wollhaus-Rasers":

Türke muss Deut­sch­land nach töd­li­cher Raserei ver­lassen

Er wurde in Heilbronn geboren und hat sein gesamtes Leben in Deutschland verbracht. Trotzdem durften die Behörden den wegen Mordes verurteilten "Wollhaus-Raser" ausweisen, hat der VGH Baden-Württemberg bestätigt.

Artikel lesen
lto karriere logo

Deine Karriere beginnt hier.

Registrieren und nie wieder einen Top-Job verpassen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Bereit für Karriere? Spannende Karriere-Chancen für Volljuristen.

Direkt zu passenden Stellen
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von becker bohn rechtsanwälte
Rechts­an­walts­fach­an­ge­s­tell­te (m/w/d)

becker bohn rechtsanwälte, Stutt­gart

Logo von Bitkom e.V.
Le­gal Coun­sel (m/w/d) – Ur­he­ber­recht & Di­gi­tal­po­li­tik

Bitkom e.V., Ber­lin

Logo von Noerr
(Se­nior) As­so­cia­te In­tel­lec­tual Pro­per­ty (w/m/d)

Noerr, Mün­chen

Logo von Noerr
(Se­nior) As­so­cia­te Öf­f­ent­li­ches (Wirt­schafts-) Recht (w/m/d)

Noerr, Ber­lin

Logo von Bundesministerium der Finanzen
Trainee­pro­gramm für Ju­ris­tin­nen / Ju­ris­ten (w/m/d) mit ers­ter Prü­fung (§...

Bundesministerium der Finanzen, Ber­lin

Logo von Freshfields
As­so­cia­te (m/w/x) - En­viron­ment, Plan­ning, Re­gu­lato­ry

Freshfields, Düs­sel­dorf

Logo von RechtDialog Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Rechts­an­wäl­te (m/w/d) als An­ge­s­tell­te oder in frei­er Mit­ar­beit

RechtDialog Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle, Cel­le und 9 wei­te­re

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Rechtskataster neu gedacht: Wie Sie ISO-Audits entspannt bestehen und Fachbereiche entlasten

13.10.2026

Logo von Freshfields
Freshfields NextGen AI

06.11.2026, Brüssel

Rechtskataster neu gedacht: Wie Sie ISO-Audits entspannt bestehen und Fachbereiche entlasten

20.10.2026

Logo von eagle lsp
Rechtskataster neu gedacht: Wie Sie ISO-Audits entspannt bestehen und Fachbereiche entlasten

27.10.2026

Logo von eagle lsp
Rechtskataster neu gedacht: Wie Sie ISO-Audits entspannt bestehen und Fachbereiche entlasten

03.11.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH