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Fehlendes Rechtsschutzinteresse: EuGH weist Brexit-Klagen ab

15.06.2023

Brexit-Demo

"Brexit heißt Brexit", findet auch der EuGH. Der Gerichtshof hat die Klagen dreier britischer Staatsbürger abgewiesen, die sich gegen den Verlust ihrer EU-Rechte wehrten. Foto: Martin/Adobe.stock.com

Drei britische Staatsbürger hatten wegen des Verlustes ihrer EU-Rechte gegen das Brexit-Abkommen geklagt - erfolglos. Nun wies auch der EuGH die Klagen als unzulässig ab. Den Bürgern fehle bereits ein Rechtsschutzinteresse.

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2016 stimmte noch die Mehrheit der britischen Wähler für den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (EU). Daraufhin teilte Großbritannien dem Europäischen Rat seine Absicht mit, aus der EU austreten zu wollen. Das entsprechende Abkommen über den "Brexit" wurde im Januar 2020 unterzeichnet. Der Rat der EU genehmigte dieses Abkommen im Namen der EU mit Beschluss vom 20. Januar 2020. Am 31. Januar 2020 trat das Vereinigte Königreich schließlich aus der EU aus. 

Aber nicht alle britischen Staatsangehörigen sind mit dem Brexit und seinen Folgen einverstanden. Mit drei gesonderten Klagen fochten britische Staatsbürger vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) erfolglos das Brexitabkommen und den Beschluss des Rates an. Sie machten unter anderem geltend, hierdurch würden ihnen die Rechte genommen, die sie als EU-Bürger ausgeübt und erworben hätten. Auch vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) hatten sie keinen Erfolg (Urt. v. 15.06.2023, Az. C-499/21 P, C-501/21 P, C-502/21 P).

Brexit war souveräne Entscheidung des UK

Vor dem EuG hatten die Kläger keinen Erfolg, die Klagen wurden per Beschluss als unzulässig abgewiesen. Daher musste sich nun der Europäischen Gerichtshof (EuGH) zum wiederholten Male mit den Folgen des Brexits auseinandersetzen. Dieser schloss sich allerdings der Auffassung des EuG an und wies die gegen die Beschlüsse eingelegten Rechtsmittel zurück. Den britischen Staatsbürgern fehle es an einem Rechtsschutzinteresse.

Möchten sich natürliche Personen gegen sie betreffende Handlungen der Mitgliedstaaten wehren, müssen sie ein spezifisches Rechtsschutzbedürfnis nachweisen. Art. 263 Abs. 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) setzt voraus, dass die Kläger Adressat der jeweiligen Handlung oder von dieser unmittelbar und individuell betroffen sein müssen.

Der EuGH betont indes, dass der Austrittsbeschluss allein auf dem Willen des betreffenden Mitgliedstaats beruht und somit allein von seiner souveränen Entscheidung abhängt. Ihren Unionsbürgerstatus und die damit verbundenen Rechte verloren die britischen Staatsbürger daher in Folge des vom Vereinigten Königreich souverän gefassten Beschlusses, aus der Union auszutreten. Bezüglich des Austrittsabkommens oder der Beschluss des Rates der EU, mit dem dieses Abkommen genehmigt wird, fehlt es mithin an der erforderlichen Betroffenheit. Der EuGH befand daher, dass die Klagen zu recht als unzulässig zurückgewiesen wurden.

lmb/LTO-Redaktion

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Fehlendes Rechtsschutzinteresse: . In: Legal Tribune Online, 15.06.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51998 (abgerufen am: 20.07.2026 )

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