Der EuGH hat in drei Verfahren zahlreiche Bestimmungen der europäischen Tabakrichtlinie bestätigt. Dabei ging es um die verpflichtenden Warnhinweise auf Zigarettenpackungen, das Verbot von Mentholzigaretten und Sonderreln für e-Zigaretten.
Die Bestimmungen der europäischen Tabakrichtlinie zur Vereinheitlichung von Zigarettenpackungen, dem Verbot von mit Menthol versetzten Zigaretten sowie zur gesonderten Behandlung von elektronischen Zigaretten sind allesamt gültig. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (Urt. v. 04.05.2016, C-358/14, C-477/14, C-547/14).
Polen hatte mit Unterstützung durch Rumänien vor dem EuGH das Verbot von mit Menthol versetzten Zigaretten beanstandet (Rechtssache C-358/14). In zwei weiteren Rechtssachen (C-477/14 und C-547/14) befragte der High Court of Justice (England & Wales) den Gerichtshof zur Gültigkeit einer Reihe von Bestimmungen der Richtlinie über Tabakerzeugnisse. Mit seinen Urteilen von Mittwoch hat der Gerichtshof die Klage Polens abgewiesen und die Gültigkeit der vom High Court hinterfragten Richtlinienbestimmungen bestätigt.
Zu angenehmes Menthol-Aroma
Ziel der neuen Richtlinie von 2014 über Tabakerzeugnisse ist es, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse zu erleichtern und den Tabakgebrauch einzudämmen. Ab Mai 2020 ist daher der Vertrieb von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma verboten und die Vereinheitlichung der Etikettierung und der Verpackung von Tabakerzeugnissen vorgesehen. Die Richtlinie führt zudem eine Sonderregelung für elektronische Zigaretten ein.
Menthol solle durch sein angenehmes Aroma die Tabakerzeugnisse attraktiver für die Verbraucher machen, stellte der EuGH nun fest. Weniger attraktive Zigaretten könnten daher im Umkehrschluss den Tabakkonsum, Krankheiten und die Abhängigkeit sowohl unter neuen als auch unter kontinuierlichen Rauchern reduzieren. Das umfassende Verbot erleichtere künftig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und sei geeignet, die Gesundheit zu schützen.
Die von Polen angebotenen Maßnahmen wie u.a. die Anhebung der Altersgrenze oder das Verbot des grenzüberschreitenden Verkaufs, seien nicht geeignet, die Attraktivität dieser Erzeugnisse zu verringern und seien keine adäquate Alternative zu einem einheitlichen Verbot.
Warnhinweise auf 65% der Verpackungsfläche
Auch das Werbeverbot auf den Packungen und den Zigaretten selbst ist nach dem Urteil des EuGH rechtmäßig. Nach der Richtlinie müssen Warnhinweise auf den Packungen angebracht werden - und zwar so, dass sie beim Öffnen der Packung nicht beschädigt werden. Auch die Regelung zur Größe des Warnhinweises und zur einheitlichen Anzahl der Zigaretten pro Packung bei allen Marken sei verhältnismäßig, so die Richter.
Die Richtlinie sieht vor, dass künftig auf allen Packungen Warnhinweise aus Text und Foto sein müssen, die 65 % der äußeren Vorder- und der äußeren Rückseite der Packung einnehmen.
E-Zigarette: Andere Regeln für anderes Produkt
Schließlich sei auch die gesonderte Behandlung von elektronischen Zigaretten rechtmäßig, weil diese gerade keine Tabakerzeugnisse seien. Hersteller und Importeure müssen künftig jedes Liquid, das sie auf den Markt bringen wollen, bei den nationalen Behörden anmelden. Zudem sind auch hier besondere Warnhinweise, ein Beipackzettel und ein zulässiger Höchstgehalt an Nikotin von 20 mg verpflichtend. Werbung und Sponsoring mit elektronischen Zigaretten sind verboten.
Die einzelnen Mitgliedstaaten können den grenzüberschreitenden Verkauf verbieten. Erlauben sie ihn, müssen sie sich zugunsten des freien Warenverkehrs an die EU-Regelungen halten. Die Hersteller müssen den zuständigen Behörden für die Überwachung der Entwicklung des Marktes jährlich Informationen vorlegen. Auch diese Vorgabe sei von dem Vorsorgeprinzip gedeckt.
tap/LTO-Redaktion
EuGH zur Tabakrichtlinie: . In: Legal Tribune Online, 04.05.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19301 (abgerufen am: 13.11.2024 )
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