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Keine Auslieferung an die USA: Dop­pel­be­stra­fungs­verbot gilt auch für Nicht-EU-Bürger

28.10.2022

EuGH

Das Verbot der Doppelbestrafung gilt auch für Nicht-EU-Bürger, so der EuGH. Foto: nmann77/stock.adobe.com

Das im Schengen-Abkommen geregelte Doppelbestrafungsverbot gilt auch für Nicht-EU-Bürger, so der EuGH. Deutschland darf einen Serben, der in Slowenien rechtskräftig verurteilt wurde und seine Strafe verbüßt hat, nicht an die USA ausliefern.

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Deutschland darf einen in den USA gesuchten Serben nicht an die USA ausliefern, so der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer Eilentscheidung. Der Mann war wegen derselben Tat bereits in Slowenien rechtskräftig verurteilt worden und hat seine Strafe verbüßt. Deshalb stehe das Doppelbestrafungsverbot der Auslieferung entgegen. Niemand darf wegen derselben Straftat zweimal verurteilt werden. Dies gelte auch für Nicht-EU-Bürger und auch dann, wenn ein Auslieferungsabkommen bestehe (Urt. v. 28.10.2022, Rechtssache C-435/22).

Die USA verlangen die Auslieferung, um den Serben wegen Computersabotage strafrechtlich verfolgen zu können. Das Oberlandesgericht München befand, dass Deutschland aufgrund eines Abkommens mit den USA völkerrechtlich dazu verpflichtet sei. Dieses sieht die Anwendung des Grundsatzes "ne bis in idem" jedoch nur für den Fall einer Verurteilung im ersuchten Staat, hier Deutschland, vor, und nicht bei einer außerhalb dieses Mitgliedstaats erfolgten Verurteilung. Daher legte das Münchner Gericht die Sache dem EuGH vor. 

EuGH: Doppelbestrafungsverbot gilt auch für Nicht-EU-Bürger

Der EuGH entschied nun, dass das Verbot der Doppelbestrafung auch für Nicht-EU-Bürger gilt und auch in diesem Fall einer Auslieferung entgegensteht.

Das Verbot der Doppelbestrafung sei im Abkommen zur grenzkontrollfreien Schengen-Zone festgelegt und müsse auch für Nicht-EU-Bürger gelten - egal, ob ihr Aufenthalt in der EU rechtmäßig sei oder nicht. Der Umstand, dass das Auslieferungsersuchen auf einem bilateralen Auslieferungsvertrag beruhe, der die Reichweite des Doppelbestrafungsverbots auf Urteile aus dem ersuchten Mitgliedstaat beschränke, ändere nichts an dem Ergebnis.

Die Länder müssten sich bei Gerichtsentscheidungen vertrauen und diese gegenseitig anerkennen können. Die EU-Mitgliedstaaten müssten jede Bestimmung des Abkommens, die mit dem Doppelbestrafungsverbot unvereinbar ist, aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lassen, so der EuGH.

dpa/cp/LTO-Redaktion

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Keine Auslieferung an die USA: . In: Legal Tribune Online, 28.10.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50018 (abgerufen am: 17.06.2026 )

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