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EuG zu Schadensersatz für überlange Verfahrensdauer: EU muss 55.000 Euro an Unter­nehmen zahlen

10.01.2017

EU-Flagge und Geld

© weyo - Fotolia.com

Die EU muss unter anderem einem deutschen Unternehmen Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer zahlen. Erstmals ist eine solche Klage entschieden worden, von den geltend gemachten vier Millionen Euro gibt es aber nur 55.000.

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Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat die EU verurteilt, den beiden Unternehmen Cascogne und Gascogne Sack Deutschland Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer zu zahlen (Urt. v. 10.01.2017, Az. T-577/14). Es ist die erste Entscheidung über eine Schadensersatzklage gegen die EU wegen überlanger Verfahrensdauer. Aktuell sind weitere vier solcher Klagen anhängig.

Gefordert hatten die beiden Unternehmen rund vier Millionen Euro Schadensersatz, davon knapp 3,5 Millionen für materielle und eine halbe Million für immaterielle Schäden. Das EuG stellte zwar sowohl einen materiellen als auch immateriellen Schaden fest, verurteilte die EU aber nur zu einer Zahlung in Höhe von rund 55.000 Euro nebst Ausgleichs- und Verzugszinsen. 

Die beiden Unternehmen hatten mit ihren Klagen vom 23. Februar 2006 die Nichtigerklärung einer Entscheidung der EU-Kommission in einem Kartellverfahren begehrt, mit der diese Geldbußen von gut 13 Millionen Euro gegen Cascogne und den deutschen Ableger verhängt hatte. Das EuG wies diese Klagen am 16. November 2011 ab, der Europäische Gerichtshof (EuGH) bestätigte die Entscheidung später. Der EuGH wies jedoch darauf hin, dass die beiden Unternehmen Klagen auf Ersatz eventueller Schäden wegen der überlangen Dauer des Verfahren vor dem EuG erheben könnten. Über eben diese wurde heute entschieden, allerdings in neuer personeller Zusammensetzung, wie es der EuGH verlangte.

Drei Voraussetzungen für Haftung der EU

Das EuG verwies darauf, dass die außervertragliche Haftung der Union nur geltend gemacht werden könne, wenn drei Voraussetzungen erfüllt seien. So bedürfe es der Rechtswidrigkeit des Verhaltens, das dem betreffenden Organ vorgeworfen wird, eines tatsächlich vorliegenden Schadens und des Bestehens eines Kausalzusammenhangs zwischen Verhalten und geltend gemachtem Schaden.

Weil Kartellsachen komplexer als andere Verfahrensarten seien, erachtete das EuG eine Dauer von 15 Monaten zwischen dem Abschluss des schriftlichen und dem Beginn des mündlichen Verfahrens als grundsätzlich angemessen. Im Falle der beiden Unternehmen lagen jedoch rund drei Jahre und zehn Monate, also 46 Monate, zwischen diesen Verfahrensabschnitten.

Dabei könne eine parallele Bearbeitung im Zusammenhang stehender Rechtssachen eine Verlängerung des Verfahrens um einen Monat pro zusätzlicher Rechtssache rechtfertigen. Da nicht nur Gascogne und der deutsche Ableger klagten, sondern mit den beiden Unternehmen insgesamt zwölf Klagen gegen die Geldbußen der EU-Kommission erhoben worden waren, sei eine Verlängerung des Verfahrens vor dem EuG um zusätzliche elf Monate im Rahmen gewesen.

Das EuG schloss daraus, dass eine Verfahrensdauer von insgesamt 26 Monaten (15 plus elf Monate) gerechtfertigt gewesen wäre und sich damit zur tatsächlichen Dauer von 46 Monaten ein Zeitraum von 20 Monaten ungerechtfertigter und damit rechtswidriger Untätigkeit ergebe.

Nur Bankbürgschaft als Schaden anerkannt

Die Richter erkannten einen materiellen Schaden an, aber nur bei Gascogne und auch nur in Höhe von rund 47.000 Euro, die das Unternehmen für eine Bankbürgschaft zugunsten der EU-Kommission zahlen musste. Alle übrigen geltend gemachten materiellen Schäden von Gascogne und Gascogne Sack Deutschland erkannte das EuG hingegen nicht an.

Beiden Unternehmen sei zusätzlich eine Entschädigung in Höhe von jeweils 5.000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens zuzusprechen. Die Nichteinhaltung einer angemessenen Urteilsfrist sei dazu geeignet gewesen, beide Betriebe in einen Zustand der Ungewissheit zu versetzen, der über die Ungewissheit hinausgehe, die üblicherweise durch Gerichtsverfahren verursacht werde.

Letztlich sahen die Luxemburger auch einen Kausalzusammenhang zwischen Rechtswidrigkeit und Schaden. So hätte Gascogne diejenigen Kosten für die Bankbürgschaft einsparen können, die für die ungerechtfertigte, 20-monatige Untätigkeit angefallen seien.

ms/LTO-Redaktion

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EuG zu Schadensersatz für überlange Verfahrensdauer: . In: Legal Tribune Online, 10.01.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21714 (abgerufen am: 08.12.2025 )

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