EuG zum Gouverneur der syrischen Zentralbank: Beschränkung der Freizügigkeit rechtmäßig

05.11.2014

Die Länder der europäischen Union müssen Adib Mayaleh, dem Gouverneur der Zentralbank Syriens, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet verwehren. Eine Ausnahme gilt für das französische Staatsgebiet. Aufgrund seiner doppelten Staatsangehörigkeit darf Frankreich dem Unterstützer des syrischen Regimes weiterhin die Einreise erlauben. Dies entschied das Gericht der Europäischen Union am Mittwoch.

Der in Frankreich eingebürgerte syrische Staatsbürger Adib Mayaleh war 2012 vom Europäischen Rat in die Liste der Personen aufgenommen worden, gegen die aufgrund ihrer Unterstützung für das syrische Regime restriktive Maßnahmen verhängt wurden. In der Folge wurden seine Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren. Außerdem wurde ihm die Ein- und Durchreise im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union untersagt.

Die Aufnahme in die Liste wurde seinerzeit damit begründet, dass "Adib Mayaleh … Im Rahmen seiner Tätigkeit als Gouverneur der Zentralbank Syriens verantwortlich für wirtschaftliche und finanzielle Unterstützung des syrischen Regimes" sei. Vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) scheiterte André Maynard, wie Mayaleh sich in Frankreich nennt, nun mit dem Antrag, seine Aufnahme in die Liste für nichtig erklären zu lassen.

Wegen doppelter Staatsbürgerschaft: Einreise nach Frankreich bleibt gestattet

Das Gericht entschied, dass der Rat bei der Aufnahme Mayalehs in die Liste sämtliche rechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten habe. Insbesondere habe der Rat bei seiner Entscheidung ausschließlich auf Mayalehs berufliche Funktionen abstellen dürfen. Die Zentralbank Syriens habe unter anderem die Aufgabe, der syrischen Regierung als Bank zu dienen. Herr Mayaleh fülle als Gouverneur grundlegende Funktionen innerhalb dieser Einrichtung aus und befinde sich somit in einer Position, in der er Macht und Einfluss hinsichtlich der finanziellen Unterstützung des syrischen Regimes ausüben könne.

Da Mayaleh jedoch eine doppelte Staatsangehörigkeit besitzt, wies das Gericht ausdrücklich darauf hin, dass das Unionsrecht von den Mitgliedstaaten nicht verlangt, ihren eigenen Staatsangehörigen den Zugang zu ihrem Hoheitsgebiet zu verwehren, selbst wenn ihnen die Ein- und Durchreise im Gebiet der Union untersagt ist. Auf eine Frage des Gerichts habe die französische Regierung im Übrigen erklärt, dass Herr Mayaleh als französischer Staatsangehöriger mit dem Namen André Maynard nach Frankreich einreisen dürfe. Die gegen Mayaleh erlassenen restriktiven Maßnahmen hindern diesen daher nicht daran, seine Familie in Frankreich zu besuchen. Das Gericht stellt jedoch ebenfalls klar, dass andere Mitgliedstaaten als Frankreich in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet die vom Rat beschlossenen restriktiven Maßnahmen anwenden müssen (Urt. v. 05.11.2014, Az. T-307/12 und T-408/13).

mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuG zum Gouverneur der syrischen Zentralbank: Beschränkung der Freizügigkeit rechtmäßig . In: Legal Tribune Online, 05.11.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13715/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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