Bürgerinitiative zum Schutz von Minderheiten: EuG erklärt Ableh­nung der EU-Kom­mis­sion für nichtig

03.02.2017

Lehnt die Kommission einen Vorschlag für eine Bürgerinitiative ab, muss sie dies ausreichend begründen. Ein einfacher Hinweis auf eine fehlende Zuständigkeit reicht nicht, urteilte das EuG am Freitag.

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat die Entscheidung der EU-Kommission zu einem Vorschlag für eine europäische Bürgerinitiative zum Schutz nationaler Minderheiten für nichtig erklärt. Die Kommission habe den Vorschlag ohne hinreichende Begründung abgelehnt, teilte das Gericht am Freitag mit (Urt. v. 03.02.2017, Az. T-646/13).

Ein Bürgerausschuss hatte bei der Kommission 2013 einen Vorschlag für eine europäische Bürgerinitiative mit dem Namen "Minority SafePack – one million signatures for diverity in Europe" eingereicht. Mit der Initiative sollte die EU aufgefordert werden, nationale Minderheiten und Sprachminderheiten besser zu schützen und zugleich kulturelle Vielfalt in der Union zu stärken. Konkret wurde verlangt, dass die EU-Organe in elf Bereichen Vorschläge für Rechtsakte ausarbeiten sollten.

Die Kommission lehnte die Registrierung des Vorschlags ab. Offenkundig, so die Kommission, sei sie nicht befugt, der EU vorzuschlagen, Rechtsakte zur Umsetzung der in der Initiative vorgesehenen Maßnahmen zu erlassen. Es gebe im Ergebnis keine Rechtsgrundlage für die Vorlage eines ganzen Bündels von Vorschlägen.

Die Luxemburger Richter hielten diese Begründung jedoch nicht für ausreichend und gaben dem klagenden Bürgerausschuss recht. Die Kommission hätte angeben müssen, welche der Maßnahmen des Vorschlags nicht in ihre Zuständigkeit fielen und auf welchen Gründen diese Schlussfolgerung beruhe. Der Ausschuss habe die Rechtmäßigkeit der Kommissionsentscheidung somit nicht prüfen können. Es müsse ihm aber möglich sein, einen neuen Vorschlag einzureichen, der den Einwänden der Kommission Rechnung trägt, begründete das Gericht das Urteil.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Bürgerinitiative zum Schutz von Minderheiten: . In: Legal Tribune Online, 03.02.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21982 (abgerufen am: 15.10.2024 )

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