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EuG nutzt erstmals neue Verfahrensordnung: Besch­leu­nigtes Ver­fahren von Amts wegen

10.11.2015

EU-Fahne vor dem Europäischen Parlament

© artjazz

Die Luxemburger Richter haben zum ersten Mal von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, von Amts wegen ins beschleunigte Verfahren zu wechseln. Über eine Klage hat das EuG so innerhalb von viereinhalb Monaten entschieden.

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Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat eine Nichtigkeitsklage zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags durch das Europäische Parlament abgewiesen (Urt. v. 10.11.2015, Az. T-321/15). Damit entschieden die Richter, dass das Parlament als Auftraggeber berechtigt ist, mit Verweis auf das belgische Recht besondere Anforderungen auch an die nicht belgischen Bewerber zu stellen.

Beachtung findet die Entscheidung aber vor allem dadurch, dass das Gericht in dieser Rechtssache zum ersten Mal von Artikel 151 Abs. 2 der neuen Verfahrensordnung Gebrauch gemacht hat. Danach ist es dem EuG möglich, von Amts wegen zu beschließen, im beschleunigten Verfahren zu entscheiden. So habe es innerhalb von viereinhalb Monaten entscheiden können, teilte das Gericht am Dienstag mit. Befindet sich eine Sache im beschleunigten Verfahren, ist sie gemäß § 153 der neuen Verfahrensordnung vorrangig zu behandeln.

Die so behandelte Nichtigkeitsklage einer Bewerbergemeinschaft war aus Sicht der klagenden Bietergemeinschaft allerdings erfolglos. Für seinen Standort in Brüssel hatte das Parlament Unternehmen gesucht, die Leistungen im Bereich Brandschutz, Personenhilfe und Außenüberwachung anbieten. Nach der 2014 bekannt gemachten Ausschreibung konnten sich Interessenten bewerben. Zwei von ihnen klagten nun, weil der Auftrag nicht an sie als Bietergemeinschaft mit dem niedrigsten Preis, sondern an ein drittes Unternehmen ging. Dieses konnte jedoch, anders als die beiden Konkurrenten, die nach belgischem Recht notwendige Genehmigung für die Tätigkeiten im Bereich Personenhilfe und Außenüberwachung vorweisen.

Die klagende Bietergemeinschaft vertrat nun die Ansicht, das Parlament habe gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Gleichheit und der Öffnung des öffentlichen Auftragswesens verstoßen und den freien Dienstleistungsverkehr in ungerechtfertigter Weise beeinträchtigt, indem es eine solche Genehmigung verlangt habe. Das Gericht teilte diese Ansicht allerdings nicht.

una/LTO-Redaktion

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EuG nutzt erstmals neue Verfahrensordnung: . In: Legal Tribune Online, 10.11.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17494 (abgerufen am: 07.06.2026 )

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