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EuG zu Fangverbot von Rotem Thunfisch: Kein Scha­dens­er­satz wegen Ung­leich­be­hand­lung

27.04.2016

Thunfischfang

© facundito - Fotolia.com

Italienische Fischer mussten den Fang von Rotem Thunfisch eine Woche früher einstellen als die Spanier. Einen Schadensersatzanspruch wegen dieser Entscheidung der EU-Kommission gibt es aber nicht, urteilte am Mittwoch der EuG.

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Der Gerichtshof erster Instanz der Europäischen Union (EuG) hat die Schadensersatzklage mehrerer italienischer Schiffseigner wegen des 2008 erlassenen Verbots des Fangs von Rotem Thunfisch im Mittelmeer abgewiesen. Dabei ging es nicht um das Verbot an sich, sondern um die damit verbundene Entscheidung der Kommission, spanischen Fischern den Fang eine Woche länger zu gestatten, als unter anderem italienischen. Hierin hatte der EuG schon 2011 eine Diskriminierung gesehen. Dass die hiervon benachteiligten Fischer dennoch keine Schadensersatzansprüche stellen könnten, urteilte er am Mittwoch (Urt. v. 27.04.2016, Az. T-316/13).

Damit wies das Gericht die Klagen eines Italieners und mehrerer italienischer Gesellschaften ab, die allesamt Eigner von Schiffen sind, mit denen die Fischerei auf Roten Thunfisch betrieben wurde. Durch das 2008 ausgesprochene Verbot musste der Fang ab dem 16. Juni 2008 eingestellt werden. Dies galt ebenso für Fischer unter griechischer, französischer, zyprischer und maltesischer Flagge. Die Spanier dagegen durften noch bis zum 23. Juni fischen. Alle anderen hatten das Verbot ab dem 30. Juni zu beachten.

Durch diese Ungleichbehandlung sei ein Schaden von über 6,5 Millionen Euro entstanden, erklärten nun die italienischen Kläger. Ersatz erhalten sie hierfür jedoch nicht. Es fehle an den Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der EU, entschied der EuG.

Rechtswidrig, aber nicht ausreichend erheblich

Zwar hatte das Gericht 2011 entschieden, dass die Verordnung über die unterschiedliche zeitliche Geltung des Verbots rechtswidrig sei. Für einen Anspruch auf Schadensersatz müsse der Verstoß aber stets hinreichend qualifiziert sein, hieß es am Mittwoch. Die Kommission müsse dazu ihr Ermessen offenkundig und erheblich überschritten haben, führte das Gericht aus.

Der EuG verneinte ein solches offenkundiges und erhebliches Überschreiten nun, da die Festlegung zweier verschiedener Zeitpunkte des Fischereiverbots an sich keine offenkundige Diskriminierung sei. Denn durch die Verordnung habe die Kommission den Fischbestand im Mittelmeer schützen wollen. Es sei ihr nicht darum gegangen, wirtschaftliche Vorrechte bestimmter Fischer im Verhältnis zu anderen zu sichern.

Auch sei zu berücksichtigen, dass auch die spanischen Fischer ihre Tätigkeiten vor dem Enddatum, dem 30. Juni 2008, einstellen mussten, weshalb der Anspruch auch an der Erheblichkeit der Ungleichbehandlung scheitere.

una/LTO-Redaktion

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EuG zu Fangverbot von Rotem Thunfisch: . In: Legal Tribune Online, 27.04.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19223 (abgerufen am: 09.06.2026 )

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