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Assistententätigkeit nicht nachgewiesen: Marine Le Pen muss 300.000 Euro ans EU-Par­la­ment zurück­zahlen

19.06.2018

Marine Le Pen

Bild: Antoine Bayet,Wikimedia Commons, CC BY-2.0, Zuschnitt und Skalierung durch LTO

Marine Le Pen erhielt von der EU Geld zur Beschäftigung einer parlamentarischen Assistentin. Weil sie aber nicht nachweisen konnte, dass die Assistentin auch tatsächlich arbeitete, muss sie nun knapp 300.000 Euro zurückzahlen, entschied das EuG. 

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Die französische Politikerin Marine Le Pen war von 2009 bis 2017 Abgeordnete im Europäischen Parlament. In dieser Zeit erhielt sie von der EU einen Betrag von knapp 300.000 Euro zur Beschäftigung einer parlamentarischen Assistenz. Im Dezember 2016 forderte das Europäische Parlament den gesamten Betrag zurück. Das Argument: Le Pen könne nicht nachweisen, dass auch tatsächlich jemand für sie als Assistentin arbeitete.

Eine dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Das Gericht erster Instanz der Europäischen Union (EuG) entschied, dass die ehemalige Abgeordnete den Betrag zurückzahlen muss ( Urt. v. 19.06.2018, Az. T-86/17). Wie das EuG ausführte, sind die Abgeordneten verpflichtet, nachzuweisen, dass die erhaltenen Beträge auch wirklich zur Deckung tatsächlich getaner Arbeit verwendet werden. Dies habe die 50-Jährige aber nicht getan. Le Pen habe lediglich behauptet, ihre Assistentin sei in den Räumlichkeiten des Parlaments anwesend gewesen. Die bloße Anwesenheit genüge jedoch nicht, so die Richter. Vielmehr müsse ein Abgeordneter detailliert nachweisen können, dass die Beträge vollständig und ausschließlich für die Beschäftigung einer Assistenz aufgewendet werden.

Schließlich verwarf das EuG auch den Einwand der Vorsitzenden des rechtsextremistischen Rassemblement National (ehemals Front National), sie sei diskriminiert worden. Auch dies stelle eine bloße Behauptung dar. Le Pen habe keine Beweise vorgelegt, die den Schluss zuließen, dass sich ähnliche Verfahren des Parlaments nur gegen Europaabgeordnete des Rassemblement National richteten. Marine Le Pen kann innerhalb von zwei Monaten noch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gegen die Entscheidung anrufen.

tik/LTO-Redaktion

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Assistententätigkeit nicht nachgewiesen: . In: Legal Tribune Online, 19.06.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/29231 (abgerufen am: 18.04.2026 )

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