EuG weist Klage gegen EUIPO ab: Marke "tages­schau" ist nicht ver­fallen

30.04.2025

Die Marke wird mehrmals täglich eingeblendet und auch der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist in Konkurrenz mit anderen auf Einschaltquoten angewiesen: So begründet das EuG, dass die Wortmarke "tagesschau" nicht verfallen ist.

Die Unionswortmarke "tagesschau" ist für den Bereich der Bereitstellung von Nachrichtensendungen weiterhin gültig und nicht verfallen. Das hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) entschieden (Urt. v. 20.04.2025, Rs. T-83/20 RENV).

Im Jahr 2012 hatte das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) unter anderem zugunsten des Bayerischen Rundfunks, des Hessischen Rundfunks und anderen Landesrundfunkanstalten der ARD das Wortzeichen "tagesschau" als Unionsmarke für verschiedene Waren und Dienstleistungen eingetragen, insbesondere für Dienstleistungen der Klassifikation "Erziehung; Ausbildung; Sportliche und kulturelle Aktivitäten". Die bonnanwalt Vermögens- und Beteiligungsgesellschaft mbH beantragte dann im Jahr 2017, die Marke für verfallen zu erklären. Das Argument: Sie sei innerhalb von fünf Jahren nicht ernsthaft benutzt worden. 

"Marken gewähren ihren Inhabern ein starkes Monopol auf die Verwendung einer Bezeichnung oder eines Namens für bestimmte Waren oder Dienstleistungen. Wettbewerbern wird es dadurch untersagt, identische oder sehr ähnliche Zeichen im selben oder ähnlichen Produkt- oder Dienstleistungsbereich zu verwenden", so Medienrechtler Marcus Nothhelfer zu den generellen Anforderungen an Marken. Um diesen starken Schutz nicht zu verlieren, müsse der Markeninhaber sein Zeichen aber auch tatsächlich ernsthaft und im Sinne einer Marke benutzen. "Sonst können Wettbewerber die Marke löschen lassen und die Sperrwirkung für sich und den Wettbewerb aufbrechen", so der Partner bei der Kanzlei Arqis weiter.

Produktion nein, Bereitstellung ja

Das EUIPO gab dem Antrag von bonnanwalt auch weitestgehend statt – allerdings nicht für die Dienstleistungen der Klasse "Produktion und Bereitstellung von Nachrichtensendungen und -beiträgen", woraufhin bonnanwalt nochmals Beschwerde einlegte. Wieder mit Erfolg, das EUIPO erklärte die Marke auch für die "Produktion" von Nachrichtensendungen für verfallen – allerdings nicht für die "Bereitstellung".

Bonnanwalt zog daraufhin vor das EuG – die Wortmarke "tagesschau" müsse vollständig für verfallen erklärt werden.

Das EuG wies diese Klage nun allerdings ab. Bonnanwalt hatte argumentiert, dass die Rundfunkanstalten als öffentlich-rechtliche Sender die Wortmarke nicht als Herkunftshinweise nutzen würden, um Absatzmärkte für die Bereitstellung von Nachrichtensendungen zu erschließen und zu sichern. Schließlich seien sie als öffentlich-rechtliche Sender gar nicht im Hinblick auf Angebot und Nachfrage tätig, sondern weil Nachrichten ausdrücklich Teil des Programmauftrags sind – und eben nicht Gegenstand einer zulässigen Geschäftstätigkeit.

Auch öffentlich-rechtliche Sender sind im Wettbewerb

Das EuG hingegen ist der Auffassung, dass auch öffentlich-rechtliche Anstalten dem Wettbewerb unterlägen, insbesondere gegenüber privatrechtlichen Rundfunkanstalten. Schließlich könnten sie ihren gesetzlichen Auftrag zur Gewährleistungen einer Grundversorgung nicht erfüllen, wenn sie nicht mit attraktiven Angeboten ein breites Publikum erreichen. Auch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten müssten nämlich Marktanteile gewinnen, da schlechte Einschaltquoten auch darüber entscheiden, ob eine Ausstrahlung fortgesetzt wird. 

Außerdem sei das EUIPO zurecht davon ausgegangen, dass sich eine markenmäßige Benutzung von "tagesschau" aus der Einblendung im Fernsehbild während der Sendung ergebe. 

pdi/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuG weist Klage gegen EUIPO ab: . In: Legal Tribune Online, 30.04.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57101 (abgerufen am: 24.05.2025 )

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