Das EuG hat sich erstmals zur Eintragung einer im Audioformat dargestellten Hörmarke geäußert. Der "Klang, der beim Öffnen einer Getränkedose entsteht, gefolgt von Geräuschlosigkeit und einem Prickeln" kann keinen Markenschutz genießen.
"Der Klang, der beim Öffnen einer Getränkedose entsteht, gefolgt von etwa einer Sekunde ohne Geräusch und einem Prickeln von etwa neun Sekunden" – die Beschreibung dieses Geräuschs mag bei dem ein oder anderen Assoziationen wecken, als Marke kann das Geräusch jedoch nicht geschützt werden. Dies hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) entschieden (Urt. v. 07.07.2021, Az.- T-668-19*).
Ein Getränkehersteller hatte beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) versucht, das mittels einer Audiodatei dargestellte Geräusch schützen zu lassen. Das EUIPO wies die Anmeldung jedoch wegen fehlender Unterscheidungskraft zurück. Dagegen zog der Getränkehersteller vor das EuG nach Luxemburg – ohne Erfolg.
Das Gericht wies darauf hin, dass für die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Hörmarken die gleichen Regeln gelten, wie für andere Markenkategorien. Demnach müsse ein Hörzeichen "über eine gewisse Resonanz verfügen, anhand deren der angesprochene Verbraucher es als Marke und nicht bloß als funktionalen Bestandteil oder als Indikator ohne wesenseigene Merkmale erkennen kann". Mit anderen Worten: Sobald Verbraucher das Geräusch wahrnehmen, müssen sie eine Verbindung zu dem Unternehmen herstellen.
Der Klang beim Öffnen einer Dose sei jedoch als ein rein technisches und funktionelles Element anzusehen, so das EuG. Es werde deshalb nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft wahrgenommen und habe keine hinreichende Unterscheidungskraft.
Robin Schmitt, Rechtsanwalt bei der Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland, überrascht die Entscheidung nicht: "Zwar ist das Geräusch dergestalt ungewöhnlich, dass der Hersteller das Zischen mittels eines innerhalb der Dose angebrachten Stickstoffbehälters zeitversetzt aktiviert und es überdurchschnittlich lange andauert. Insgesamt klingt es aber immer noch wie das typische Geräusch, das beim Öffnen einer Getränkedose erwartet wird. Hierauf kann es kein markenrechtliches Monopol geben.", so Schmitt.
acr/LTO-Redaktion
*Datum u. Az. d. Beschlusses nachträglich ergänzt (07.07.21, 14.30 Uhr)
EuG zur Eintragung einer Hörmarke: . In: Legal Tribune Online, 07.07.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45406 (abgerufen am: 07.12.2024 )
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