Druckversion
Freitag, 10.04.2026, 15:07 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/nachrichten/n/eug-t65624-vorabentscheidung-lg-duesseldorf-verspaetung-freiwillig-warten-fluggaeste
Fenster schließen
Artikel drucken
59451

EuG zu Fluggastrechten: Auf die einen Pas­sa­giere gewartet, für die anderen Ent­schä­d­i­gung

04.03.2026

Frau wartet am Flughafen

Warten, nur weil andere Passagiere Verspätung haben? Wenn die Airline das so entscheidet, muss sie Entschädigung zahlen, so das EuG. Foto: Adobe Stock / Irina Schmidt

Eine Airline wartete auf Passagiere, deren Flug wegen außergewöhnlicher Umstände nicht pünktlich war. Deren Verspätung muss sie zwar nicht entschädigen, aber was ist mit den Passagieren, die nur deshalb auch noch Verspätungen hatten?

Anzeige

Eine Fluggesellschaft kann sich nicht auf einen "außergewöhnlichen Umstand" berufen, wenn sie freiwillig entscheidet, auf Passagiere zu warten, und so nachfolgende Flüge ebenfalls verspätet sind. Das entschied das Gericht der Europäischen Union (EuG) in Luxemburg (Urt. v. 04.03.2026, Az. T-656/24).

Zwei Fluggäste verlangten von der Fluggesellschaft European Air Charter 400 Euro, weil ihr Flug von Düsseldorf nach Varna in Bulgarien mehr als drei Stunden Verspätung hatte. Die Airline hatte sich entschieden, auf Passagiere zu warten, die ihrerseits eine Verspätung von mehr als fünf Stunden hatten, weil es am Flughafen Köln/Bonn zu langen Wartezeiten bei der Sicherheitskontrolle gekommen war. Die Airline ging laut Landgericht (LG) Düsseldorf wohl zu Recht davon aus, dass die Störung der Sicherheitskontrolle – wegen Überlastung des Personals – am gesamten Flughafen Köln/Bonn vorlag, es sich also um außergewöhnliche Umstände handelte. Bei solchen außergewöhnlichen Umständen muss die Airline grundsätzlich keine Entschädigung zahlen.

Freiwillige Entscheidung der Airline, auf Fluggäste zu warten

Das LG stand allerdings vor der Frage: Kann sich die Airline darauf auch gegenüber den Passagieren berufen, die in Düsseldorf starten wollten und nun ebenfalls Verspätung hatten? Nein, so das EuG, das über diese Frage in einem Vorabentscheidungsverfahren zu entscheiden hatte. Denn die Entscheidung, auf die Passagiere aus Köln/Bonn zu warten, und den Flug ab Düsseldorf umzuorganisieren, habe die Airline freiwillig getroffen. 

In der Antwort aus Luxemburg heißt es, dass sich die Fluggesellschaft nicht auf den außergewöhnlichen Umstand wegen der Probleme bei der Sicherheitskontrolle berufen könne, wenn es ihre freiwillige Entscheidung gewesen sei, auf die Fluggäste zu warten. Dabei seien die Kriterien für den ursächlichen Zusammenhang bei der außervertraglichen Haftung der Europäischen Union entsprechend anzuwenden, so das Gericht. Denn die Verordnung Nr. 261/2004 definiere nicht genau, wie eng der außergewöhnliche Umstand und die nachfolgende Verspätung zusammenhängen müssen. Es liege außerdem nicht in der Zuständigkeit der Airline, die Interessen verschiedener Fluggastgruppen gegeneinander abzuwägen und zu priorisieren.

Damit kann die Airline die außergewöhnlichen Umstände nur gegenüber den Passagieren aus Köln/Bonn geltend machen, nicht aber gegenüber den Passagieren, die ebenfalls warten mussten. Über den konkreten Fall muss nun noch das LG Düsseldorf entscheiden.

aka/LTO-Redaktion/dpa

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

EuG zu Fluggastrechten: . In: Legal Tribune Online, 04.03.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59451 (abgerufen am: 11.04.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Europa- und Völkerrecht
    • Fluggastrechte
    • Flugsicherheit
    • Flugverkehr
    • Schadensersatz
  • Gerichte
    • Gericht der Europäischen Union
Ein Gleitschirmflieger vor Windrädern 24.03.2026
Windräder

OVG zu immissionsschutzrechtlicher Genehmigung:

Gleit­schirm­f­lieger müssen Wind­park hin­nehmen

Seit 30 Jahren starten im Sauerland Drachenflieger von einem bestimmten Platz. Jetzt befürchten die Flieger Einschränkungen durch einen Windpark in der Nähe – doch dessen Betrieb müssen sie hinnehmen, so das OVG NRW. 

Artikel lesen
Ein Mann mit einem Tablett auf dem Schoß 19.03.2026
Datenschutz

Rechtsmissbräuchliche Auskunftsanfragen:

EuGH setzt dem DSGVO-Hop­ping Grenzen

Newsletter abonnieren, Daten abfragen, Schadensersatz kassieren: Sogenannte Hopper verdienen mit der DSGVO Geld. Nun hat der EuGH klargestellt: Schon ein erstes Auskunftsersuchen kann rechtsmissbräuchlich sein.

Artikel lesen
Ein ziemlich vollgeparkter Parkplatz 10.03.2026
Auto

Amtsgericht München:

Rück­sichts­lose Falsch­par­kerin trägt Mit­schuld an Unfall

Nur weil es auf einem Parkplatz keine Fahrbahnmarkierungen gibt, heißt das nicht, dass Autofahrer parken dürfen, wie sie wollen. Rücksichtnahme bleibt stets geboten, stellt das AG München klar. Vom geparkten Auto gehe eine Betriebsgefahr aus.

Artikel lesen
Der VI. Zivilsenat des BGH unter Vorsitz von Stephan Seiters (Mitte) eröffnet die Verhandlung zu einer Impfschaden-Klage gegen Astrazeneca, 15.12.2025. 09.03.2026
Coronavirus

BGH verweist Corona-Fall ans OLG zurück:

Per Aus­kunfts­recht zum Impf­scha­dens­er­satz?

Bisher sind alle Klagen wegen etwaiger Corona-Impfschäden vor deutschen Gerichten gescheitert. Nun fuhr eine Klägerin beim BGH einen Teilerfolg gegen Astrazeneca ein: Das OLG hatte Auskunfts- und Schadensersatzansprüche fehlerhaft verneint.

Artikel lesen
Ein Shetlandpony 09.03.2026
Tierhalterhaftung

OLG Frankfurt verneint Tierhalterhaftung:

Die Schwer­kraft ist schuld, wenn ein ster­bendes Pony auf die Tier­ärztin stürzt

Die Tierhalterhaftung reicht sehr weit. Doch wenn ein Pony beim Einschläfern auf das Bein der Tierärztin fällt, greift sie nicht mehr. Das sei nun wirklich keine typische Tiergefahr mehr, so das OLG Frankfurt – sondern einfach die Schwerkraft.

Artikel lesen
Die Bundesratsmitglieder verfolgen die Sitzung im Plenarsaal im Bundesrat. 09.03.2026
Bundesrat

Bundesrat will in vielen Bereichen nachbessern:

"Das BAföG ist eine Inves­ti­tion in die Zukunfts­fähig­keit Deut­sch­lands"

Kritische Infrastruktur, Drohnenabwehr, BAföG – die 44-Punkte-Tagesordnung des Bundesrats war lang. Neben vom Bundestag beschlossenen Gesetzen standen vor allem eigene Gesetzentwürfe und Initiativen der Länder im Mittelpunkt.

Artikel lesen
lto karriere logo

Deine Karriere beginnt hier.

Registrieren und nie wieder einen Top-Job verpassen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • One-Klick Bewerbung: Dein Klick zum neuen Job, einfach und schnell.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Bereit für Karriere? Spannende Karriere-Chancen für Volljuristen.

Direkt zu passenden Stellen
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Freshfields
Smart Chal­len­ge – Som­mer­prak­ti­kum­s­pro­gramm 2026

Freshfields, Frank­furt am Main

Logo von Flick Gocke Schaumburg
Rechts­an­walt (m/w/d) Ar­beits­recht / M&A

Flick Gocke Schaumburg, Bonn und 6 wei­te­re

Logo von Osborne Clarke GmbH & Co. KG
Se­nior Ma­na­ger (w/m/d) Pri­cing & Ne­go­tia­ti­on

Osborne Clarke GmbH & Co. KG, Ham­burg und 3 wei­te­re

Logo von Universität Hohenheim
Voll­ju­rist (m/w/d) – Ver­wal­tungs­recht in Stu­di­um & Leh­re

Universität Hohenheim, Stutt­gart

Logo von FPS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG
Rechts­an­walt (m/w/d) Re­struk­tu­rie­rung und In­sol­venz­recht

FPS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG, Frank­furt/M. und 1 wei­te­re

Logo von Bundesamt für Verfassungsschutz
Voll­ju­ris­tin­nen und Voll­ju­ris­ten (m/w/d)

Bundesamt für Verfassungsschutz, Ber­lin

Logo von Fieldfisher
Se­nior As­so­cia­te (m/w/d) Tech & Da­ta | Ber­lin, Düs­sel­dorf, Frank­furt,...

Fieldfisher, Mün­chen und 4 wei­te­re

Logo von White & Case
Tran­sac­ti­on La­wy­er (m/w/d) - Re­struk­tu­rie­rung & In­sol­venz

White & Case, Frank­furt am Main

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Verschmelzung und Spaltung von GmbHs

13.04.2026

VPP-Frühjahrsfachtagung 2026

23.04.2026, Dortmund

Gestaltungssichere Umwandlung einer GmbH in eine Personengesellschaft

14.04.2026

Update 2026: SGB II-Leistungsausschluss für (EU-)Ausländer – Grundlagen & Profiwissen

13.04.2026

Kongress Arbeitsrecht

14.04.2026, Berlin

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH