Eine Airline wartete auf Passagiere, deren Flug wegen außergewöhnlicher Umstände nicht pünktlich war. Deren Verspätung muss sie zwar nicht entschädigen, aber was ist mit den Passagieren, die nur deshalb auch noch Verspätungen hatten?
Eine Fluggesellschaft kann sich nicht auf einen "außergewöhnlichen Umstand" berufen, wenn sie freiwillig entscheidet, auf Passagiere zu warten, und so nachfolgende Flüge ebenfalls verspätet sind. Das entschied das Gericht der Europäischen Union (EuG) in Luxemburg (Urt. v. 04.03.2026, Az. T-656/24).
Zwei Fluggäste verlangten von der Fluggesellschaft European Air Charter 400 Euro, weil ihr Flug von Düsseldorf nach Varna in Bulgarien mehr als drei Stunden Verspätung hatte. Die Airline hatte sich entschieden, auf Passagiere zu warten, die ihrerseits eine Verspätung von mehr als fünf Stunden hatten, weil es am Flughafen Köln/Bonn zu langen Wartezeiten bei der Sicherheitskontrolle gekommen war. Die Airline ging laut Landgericht (LG) Düsseldorf wohl zu Recht davon aus, dass die Störung der Sicherheitskontrolle – wegen Überlastung des Personals – am gesamten Flughafen Köln/Bonn vorlag, es sich also um außergewöhnliche Umstände handelte. Bei solchen außergewöhnlichen Umständen muss die Airline grundsätzlich keine Entschädigung zahlen.
Freiwillige Entscheidung der Airline, auf Fluggäste zu warten
Das LG stand allerdings vor der Frage: Kann sich die Airline darauf auch gegenüber den Passagieren berufen, die in Düsseldorf starten wollten und nun ebenfalls Verspätung hatten? Nein, so das EuG, das über diese Frage in einem Vorabentscheidungsverfahren zu entscheiden hatte. Denn die Entscheidung, auf die Passagiere aus Köln/Bonn zu warten, und den Flug ab Düsseldorf umzuorganisieren, habe die Airline freiwillig getroffen.
In der Antwort aus Luxemburg heißt es, dass sich die Fluggesellschaft nicht auf den außergewöhnlichen Umstand wegen der Probleme bei der Sicherheitskontrolle berufen könne, wenn es ihre freiwillige Entscheidung gewesen sei, auf die Fluggäste zu warten. Dabei seien die Kriterien für den ursächlichen Zusammenhang bei der außervertraglichen Haftung der Europäischen Union entsprechend anzuwenden, so das Gericht. Denn die Verordnung Nr. 261/2004 definiere nicht genau, wie eng der außergewöhnliche Umstand und die nachfolgende Verspätung zusammenhängen müssen. Es liege außerdem nicht in der Zuständigkeit der Airline, die Interessen verschiedener Fluggastgruppen gegeneinander abzuwägen und zu priorisieren.
Damit kann die Airline die außergewöhnlichen Umstände nur gegenüber den Passagieren aus Köln/Bonn geltend machen, nicht aber gegenüber den Passagieren, die ebenfalls warten mussten. Über den konkreten Fall muss nun noch das LG Düsseldorf entscheiden.
aka/LTO-Redaktion/dpa
EuG zu Fluggastrechten: . In: Legal Tribune Online, 04.03.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59451 (abgerufen am: 09.03.2026 )
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