Damit der Zauberwürfel funktioniert, wie er soll, muss er aussehen, wie er aussieht. Die Form des Geduldsspiels kann daher nicht als Marke geschützt werden, entschied das EuG in einem langen Rechtstreit um den Rubik's cube.
Im Markenstreit um das als "Zauberwürfel" bekannte 3D-Puzzle Rubik's cube hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) entschieden, dass die Form des Würfels nicht als Unionsmarke hätte eingetragen werden dürfen (Urt. v. 24.10.2019, Az. T-601/17). Damit bestätigte das Gericht die Nichtigerklärung des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Die Form sei zur Erreichung der technischen Wirkung erforderlich, hieß es am Donnerstag in einer Gerichtsmitteilung.
Der Streit um das Geduldsspiel begann bereits im Jahr 2006. Der deutsche Spielzeughersteller Simba Toys hatte damals die Nichtigerklärung der im Jahr 1999 auf Antrag des britischen Unternehmens Seven Towns eingetragenen dreidimensionalen Unionsmarke beantragt. Nach Ansicht von Simba Toys enthalte die eingetragene Form eine in ihrer Drehbarkeit bestehende technische Lösung. Eine solche Lösung könne aber nur durch ein Patent, nicht jedoch als Marke geschützt werden. Ein wichtiger Unterschied, da die Schutzdauer von Marken – anders als die von Patenten, deren Schutzdauer höchstens 20 Jahre beträgt – grundsätzlich nicht beschränkt ist.
Das EUIPO wies den Antrag von Simba Toys jedoch ab, eine darauffolgende Klage hatte am EuG 2014 ebenfalls keinen Erfolg. Damals war das Gericht der Ansicht, dass sich die für den Rubik's cube charakteristische technische Lösung nicht aus der Form, sondern allenfalls aus dem nicht sichtbaren Mechanismus im Würfelinneren ergebe.
Ohne Linien keine Drehbarkeit
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hob die Entscheidungen dann aber im November 2016 auf. Bei der Prüfung der Frage, ob die Form des Würfels eine technische Lösung enthält, hätten EuG und EUIPO auch nicht sichtbare funktionale Elemente des Würfels, wie z.B. die Drehbarkeit der Einzelteile des 3D-Puzzles, berücksichtigen müssen. Bei einer erneuten Entscheidung im Juni 2017 entschied das EUIPO dann, die Eintragung zu löschen. Das Amt stellte dabei auf drei Merkmale der Form ab, die zur Erreichung der technischen Wirkung erforderlich seien: die Form des Würfels insgesamt, die schwarzen Linien und kleinen Quadrate auf jeder Seite sowie die unterschiedlichen Farben auf den sechs Würfelseiten. Die Rubik's Brand Ltd, die mittlerweile Inhaberin der Marke ist, zog gegen diese Entscheidung wiederrum vor das EuG.
Diesmal allerdings ohne Erfolg. Die dargestellten schwarzen Linien seien erforderlich, um die angestrebte technische Wirkung zu erreichen, so das EuG zur Begründung. Eine solche physische Trennung sei notwendig, um die kleinen Würfel vertikal und horizontal zu drehen. Ohne diese wäre der Würfel laut Gericht "nichts weiter als ein fester Block, der kein einzelnes Element enthielte, das sich unabhängig bewegen ließe". In Anbetracht der Gitterstruktur und der Funktionsweise könne die Ware zudem nur die Form eines Würfels haben, weshalb das EuG auch die Form des Würfels insgesamt als Merkmal der technischen Wirkung ansah.
Anders als das EUIPO hielt das EuG die unterschiedlichen Farben der Würfelseiten aber nicht für ein wesentliches Merkmal der technischen Funktion. Zum einen hätte Rubik's Brand das nie behauptet, zum anderen ließe sich "anhand einer bloßen visuellen Analyse der grafischen Darstellung dieser Marke nicht deutlich genug erkennen, dass die sechs Seiten des Würfels unterschiedliche Farben aufweisen", so das EuG.
Ob sich nun auch der EuGH noch einmal mit dem Fall befassen wird, bleibt abzuwarten. So einfach wie beim ersten Mal wird es jedenfalls nicht. Seit einer Neuerung im Mai 2019 lässt der EuGH in Fällen wie diesem Rechtsmittel nur noch dann zu, wenn die Sache für das Unionsrecht bedeutsame Fragen aufwirft.
acr/LTO-Redaktion
EuG zum Markenstreit um den Rubik's cube: . In: Legal Tribune Online, 24.10.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/38359 (abgerufen am: 04.10.2024 )
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