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EuG zu Europäischer Bürgerinitiative zum Embryonenschutz: Vor­schlagen ja, zwingen nein

23.04.2018

Symbol eines Embryonen in zwei Händen

© natali_mis - stock.adobe.com

Mit einer Unterschriftensammlung wollte die Bürgerinitiative "Einer von uns" der EU verbieten lassen, Projekte zu finanzieren, bei denen Embryonen zerstört werden. Die Kommission habe den Vorstoß zu Recht nicht weiter verfolgt, so das EuG.

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Die Europäische Bürgerinitiative "Einer von uns" kann die Europäische Kommission nicht dazu auffordern, der Union die Finanzierung von Abtreibungen oder sonstiger Zerstörung menschlicher Embryonen zu verbieten.

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) bestätigte am Montag eine ablehnende Entscheidung der Europäischen Kommission, weil sie diese hinreichend begründet und bei ihrer Beurteilung der Rechtslage keinen offensichtlichen Fehler begangen habe (Urt. v. 24.04.2018, Rechtssache T-561/14).

Die Europäische Bürgerinitiative "Einer von uns" wurde im Jahr 2012 bei der Kommission angemeldet. Mit ihr wollen die Organisatoren gegen Tätigkeiten vorgehen, bei denen menschliche Embryonen zerstört werden, wie zum Beispiel Schwangerschaftsabbrüche. Die EU soll deswegen die Bereiche Forschung, Entwicklungszusammenarbeit und öffentliche Gesundheit in dieser Hinsicht nicht finanzieren dürfen.

EuG: Europäische Kommission hat Quasi-Monopol inne

Nach ihrer Registrierung sammelte die Initiative die erforderliche Zahl von einer Million Unterschriften, bevor sie Anfang 2014 offiziell der Kommission vorgelegt wurde. Am 28. Mai 2014 teilte die Kommission mit, dass sie nicht tätig werden wolle. Dagegen klagten die Organisatoren.

Allerdings bestätigte das EuG nun die Entscheidung der Kommission, der Bürgeriniatiative nicht zu entsprechen. Die Komission könne durch eine Bürgerinitiative nicht dazu gezwungen werden, einen Vorschlag für einen Rechtsakt zu unterbreiten. Ansonsten werde ihr jedes Ermessen bei der Ausübung des legislativen Initiativrechts genommen, so die Luxemburger Richter. Der Kommission stehe quasi ein Monopol zu. Die Mitteilung der Kommission müsse aber hinreichend begründet sein und dürfe keine Beurteilungsfehler enthalten.

An den Ausführungen der Kommission hatte das EuG allerdings nichts auszusetzen. Das Unionsrecht sehe bereits Regelungen zur Finanzierung und angemessenen Kontrolle für die Zerstörung menschlicher Embryonen vor. Überdies unterstütze die Union auch Entwicklungsländer, um die Zahl von Schwangerschaftsabbrüchen zu senken. Ein vollständiges Verbot sei schließlich nicht möglich. Dieses stehe im Widerspruch zur Entwicklungszusammenarbeit in den Ländern, heißt es aus Luxemburg. Danach hat sich die EU auch zum Ziel gesetzt, die Müttersterblichkeit zu verringern.

Europäische Bürgerinitiative hat sich noch nicht durchgesetzt

Offensichtliche Beurteilungsfehler konnte das Gericht der EU auch nicht feststellen. Die Kommission habe insbesondere das Recht auf Leben und der Menschenwürde menschlicher Embryonen mit den Vorteilen einer Stammenzellenforschung abgewogen. Der Aussicht auf Heilungsmöglichkeiten von Herzkrankheiten oder Diabetes durch die Forschung den Vorzug zu gewähren, habe das Gericht nicht beanstanden können.

Mit einer Europäischen Bürgerinitiative können Unionsbürger die Kommission auffordern, dem Unionsgesetzgeber den Erlass eines Rechtsakts vorzuschlagen. Dafür müssen mindestens eine Millionen Bürger aus mindestens einem Viertel der Mitgliedsstaaten ihre Unterschrift geben.

Am 1. April dieses Jahres hat das Instrument, mit welchem die direkte Demokratie in der EU gefördert werden soll, seinen sechsten Geburtstag gefeiert. Die Statistik zeigt aber, dass die Bürgerinitiative in Europa noch nicht angekommen ist: Seit 2012 wurden 48 gültige Bürgerinitiativen gezählt, 22 weitere haben es erst gar nicht erst zur Zulassung geschafft. Zu konkreten Legislativmaßnahmen auf Basis dieses Instruments kam es bisher noch nie.

mgö/LTO-Redaktion

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EuG zu Europäischer Bürgerinitiative zum Embryonenschutz: . In: Legal Tribune Online, 23.04.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28229 (abgerufen am: 05.12.2025 )

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