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EuG zum Digital Markets Act: Edge-Browser von Micro­soft ist nicht bedeu­tend genug

02.09.2026

Auf einem Smartphone wird das Logo von Microsoft Edge angezeigt. Im Hintergrund ist ein verschwommener Softwarecode.

Bei frisch aufgesetzten Windows-PCs dient der hauseigene Microsoft-Browser Edge häufig nur dazu, sich einen anderen Browser herunterzuladen. Foto: Rafael Henrique – stock.adobe.com

Wenn die EU-Kommission Angebote von großen Internetriesen als "Zugangstor zu digitalen Märkten" ansieht, hat das strenge Auflagen zur Folge. Für den hauseigenen Microsoft-Browser Edge gilt das nicht: Ihn nutzen zu wenige Menschen.

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Software-Riese Microsoft ist mit seinem Internetbrowser "Edge" kein sogenannter Torwächter im Sinne des Digital Markets Act (DMA). Das hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) am Mittwoch entschieden (Urt. v. 02.09.2026, Az. T-357/24). Obwohl Edge die quantitativen Schwellenwerte überschreitet, sei der Browser kein wichtiges Zugangstor zu digitalen Märkten.

Diese (Nicht-)Einstufung ist für die Praxis sehr bedeutsam: Unternehmen, die von der EU-Kommission als Torwächter benannt sind, werden durch den DMA besondere Pflichten auferlegt, um einen freien Wettbewerb zu gewährleisten. Zum Beispiel dürfen auf den benannten Plattformen die eigenen Produkte nicht bevorzugt gegenüber der Konkurrenz behandelt werden. Microsoft wurde von der EU-Kommission zum Beispiel für sein Betriebssystem Windows und die Berufsnetzwerkplattform Linkedin als Torwächter benannt.

Bezüglich des Internetbrowsers Microsoft Edge hatte die EU-Kommission Anfang 2024 jedoch festgestellt, dass es sich gerade nicht um ein wichtiges Zugangstor zu digitalen Märkten handele. Dagegen erhob Opera Norway, Herausgeberin des Browsers "Opera", Nichtigkeitsklage (Art. 263 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)) vor dem EuG.

Es kommt nicht nur auf die Schwellenwerte an

Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Zwar sei Opera Norway von der angefochtenen Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen und daher klagebefugt. Jedoch habe die Kommission bei der Entscheidung, dass Microsoft hinsichtlich Edge kein Torwächter ist, keinen Rechtsfehler begangen. 

Die Kommission dürfe die geringe Nutzerzahl des Browsers berücksichtigen und mit der Nutzerzahl anderer Browser vergleichen. Gerade die Nutzerzahl sei für die tatsächliche Bedeutung von Edge als Zugangstor besonders relevant. Außerdem dürfe berücksichtigt werden, dass Microsoft durch die technische Gestaltung des Browsers nur begrenzte Kontrolle über wesentliche Aspekte des Dienstes ausübe. 

Edge sei zwar gut in das Microsoft-Ökosystem integriert, zum Beispiel durch die Vorinstallation in Windows und damit verbundene Werbemaßnahmen. Jedoch habe die Kommission richtigerweise argumentiert, dass dies allein nicht ausreiche, um den Edge für ein wichtiges Zugangstor zu halten.

Nach Auffassung des Gerichts sind für die Beurteilung nicht allein die im DMA vorgesehenen quantitativen Schwellenwerte maßgeblich. Die Kommission habe unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände entscheiden dürfen, ob sie Edge als Zugangstor einstuft, und fehlerfrei dargelegt, warum sie das nicht getan hat.

Anders erging es zuletzt Meta: Das Unternehmen bleibt Torwächter hinsichtlich seines Facebook Messengers. 

sim/LTO-Redaktion

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Zitiervorschlag

EuG zum Digital Markets Act: . In: Legal Tribune Online, 02.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60780 (abgerufen am: 06.09.2026 )

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