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19885

EuG zur Unionsmarke "Neuschwanstein": Bayern darf "den neuen Stein des Schwans" behalten

05.07.2016

Schloss Neuschwanstein

© JFL Photography - Fotolia.com

Bayern darf die Marke "Neuschwanstein" u.a. für Souvenirartikel behalten. Neuschwanstein sei keine geographische Angabe, entschied das EuG. Dabei gehört die nationale Wortmarke dem Freistaat nicht.

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Das Gericht erster Instanz der Europäischen Union (EuG) hat die Klage des Bundesverbands Souvenir – Geschenke – Ehrenpreise e.V. gegen die Eintragung der Marke "Neuschwanstein" abgewiesen (Urt. v. 05.07.2016, Az.T-167/15). Ende 2011 trug das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) zugunsten des Freistaats Bayern die Unionsmarke "Neuschwanstein" ein, u.a. für Souvenirartikel von Parfüms bis Lebensmittel, aber auch für verschiedene Dienstleistungen. 

Der Bundesverband beantragte kurz darauf, die Marke für nichtig zu erklären. Sie sei in Bezug auf die geographische Herkunft beschreibend und zudem nicht unterscheidungskräftig. Das EUIPO teilte diese Meinung aber nicht und lehnte den Antrag des Verbands ab.

Auch das EuG wies die Klage des Verbands nun ab. Die Marke sei zum einen keine geographische Angabe. Der dem Schloss des Königs Ludwig II. von Bayern gegebene Name Neuschwanstein bedeute wörtlich "der neue Stein des Schwans". Dabei handele es sich um einen erfundenen und originellen Namen, der konkret das Schloss als Bauwerk bezeichnet, ohne es jedoch den maßgeblichen Verkehrskreisen zu erlauben, eine Verbindung mit den angemeldeten Arten von Waren und Dienstleistungen herzustellen. Daher könne das Schloss Neuschwanstein zwar geographisch lokalisiert, aber nicht als geographischer Ort angesehen werden.

Das Gericht sprach der Marke auch eine ausreichende Unterscheidungskraft zu. Der Name des Schlosses sei ein Phantasiename ohne beschreibenden Bezug zu den vermarkteten oder angebotenen Waren und Dienstleistungen. Das EUIPO habe auch zu Recht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) außer Acht gelassen, auf die sich der Bundesverband berufen hatte. Der BGH hatte die Entziehung des Schutzes für die nationale Wortmarke 'Neuschwanstein" für Souvenirartikel bestätigt (Beschl. v. 08.03.2012, Az. I ZB 13/11). Die Regelung über die Unionsmarken sei aber ein autonomes System, dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig sei, so das EuG. 

acr/LTO-Redaktion

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EuG zur Unionsmarke "Neuschwanstein": . In: Legal Tribune Online, 05.07.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19885 (abgerufen am: 21.04.2026 )

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