Was verbindet Hoteldienstleistungen und Sanitäranlagen? Immerhin eine gewisse Nähe, die sich nicht verleugnen lasse, so das EuG. Entsprechend sei "Adlon" auch im Beich anderer Warenklassen vor neuen Eintragungen geschützt.
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat am Mittwoch das Urteil im Streit um die Unionsmarke "Adlon" verkündet. Darin hat es die Klage der Kludis GmbH & Co.KG, die sich das Wortzeichen als EU-Marke hatte eintragen lassen wollen, abgewiesen (Urt. v. 09.09.2020 Az. T-144/19). Die EU-Richter haben somit die Entscheidung des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) bestätigt. Dieses hatte die Anmeldung der Wortmarke "Adlon" für unter anderem Thermostate, sanitäre Anlagen, Armaturen, Waschtische und Badewannen durch Kludi im Jahr 2012 zurückgewiesen. Diese Entscheidung hatte Kludi vor dem EuG angefochten.
Das Gericht war der Auffassung, dass das EUIPO dem Widerspruch der Adlon Brand GmbH & Co. KG zu Recht stattgegeben hat. Adlon Brand hatte sich auf eine ältere Unionsmarke berufen, die 2005 unter anderem für Dienstleistungen der Hotellerie und Restauration eingetragen worden war. Dem Betreiber des gleichnamigen Hotels Adlon habe man ausdrücklich gestattet, die Marke zu benutzen.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das EuG angeführt, dass die Gefahr bestehe, dass zwischen den beiden Zeichen eine Verbindung hergestellt werde. Die Zeichen seien identisch und die betreffenden Dienstleistungen bzw. Waren - in diesem Fall im Wesentlichen also Hoteldienstleistungen und Sanitäranlagen - wiesen einen gewissen Grad an Nähe auf. Kludi würde, hätte das EUIPO seinem Antrag stattgegeben, von dem Ansehen der älteren Marke der Adlon Brand profitieren und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil aus der Bekanntheit der älteren Marke ziehen, ohne dafür einen Gegenleistung zu erbringen. Das hätte somit eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung einer älteren Marke dargestellt, so das EuG.
Die Gefahr einer solchen Ausnutzung sei in dem Fall auch nicht nur theoretischer Natur, sondern ganz real und müsse damit gerade nicht für das gesamte Unionsgebiet dargelegt werden, so die Richter. Kludi habe nämlich bewusst versucht, den nostalgischen Stil des Hotel Adlons für sich in Anspruch zu nehmen. Es könne daher auch nicht geltend machen, dass die Beschwerdekammer nicht dargelegt habe, inwiefern die ältere Wortmarke für "Qualität, Luxus und ein anspruchsvolles Design" stehen solle.
"Das Urteil des EuG schließt sich im Wesentlichen der bisherigen Rechtsprechung zur Beurteilung der Bekanntheit von Marken an", beurteilt Rechtsanwältin Dr. Katja Middelhoff von der Wirtschaftskanzlei CMS das Urteil. Dadurch, dass das Gericht die tatsächliche Benutzung der angegriffenen Marke berücksichtige, zeige es Spielräume auf. So könnten bereits im Widerspruchsverfahren Umstände berücksichtigt werden, die außerhalb des Registers der jeweils eingetragenen Waren lägen.
vbr/LTO-Redaktion
EuG zur Unionsmarke "Adlon": . In: Legal Tribune Online, 09.09.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42751 (abgerufen am: 14.12.2024 )
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