EuG bestätigt Übernahmeverbot: Boo­king.com darf sich Flüge-Platt­form eTra­veli nicht ein­ver­leiben

09.09.2026

Booking wollte mit eTraveli ins Fluggeschäft expandieren – und hätte damit nach Ansicht des EuG seine dominante Stellung im Bereich Hotelbuchungen zu sehr stärken können. Das Gericht bestätigt deshalb das ausgesprochene Übernahmeverbot.

Die Online-Buchungsplattform Booking.com hatte geplant, den führenden Anbieter von Online-Flugbuchungen, eTraveli, zu übernehmen. Schon 2023 hatte die EU-Kommission die Übernahme mit Blick auf die marktbeherrschende Stellung von Booking auf dem Markt für Online-Hotelbuchungen untersagt. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat diese Entscheidung nun weitgehend bestätigt (Urt. v. 09.09.2026, Az. T-1139/23).

Booking hat eine marktbeherrschende Stellung im Bereich der Online-Hotelbuchungen, das war in diesem Verfahren unstreitig. Gegen das Übernahmeverbot ging Booking deshalb mit einer anderen Argumentation vor: eTraveli sei zwar auch ein führender europäischer Anbieter, aber eben "nur" im Bereich Online-Flugbuchungen. Die EU-Kommission sei, als sie das Übernahmeverbot aussprach, von ihren "Leitlinien für nichthorizontale Zusammenschlüsse" abgewichen. Sie habe das Verbot daher auf eine falsche Grundlage gestützt und eine Wettbewerbsbehinderung damit rechtlich nicht wirksam nachgewiesen.

Kommission darf Verbot auf "umgekehrte Hebelwirkung" stützen

Das Gericht folgte jedoch in weiten Teilen der Argumentation der Kommission. Diese sei nicht durch ihre Leitlinien gebunden, sondern könne auch neue Formen von Wettbewerbsbedenken berücksichtigen, die nicht ausdrücklich in den Leitlinien stehen. Dies gelte insbesondere für digitale Märkte, in denen sich neue Geschäftsmodelle und Wettbewerbsstrategien erst nach und nach entwickeln. Daher könne die EU-Kommission aus guten Gründen von ihren "Richtlinien für nichthorizontale Zusammenschlüsse" abweichen. 

Von einem "nichthorizontalen Zusammenschluss" spricht man, wenn die beteiligten Unternehmen nicht auf demselben relevanten Markt tätig sind. Ihre Tätigkeiten können sich dabei etwa auf vor- oder nachgelagerte Märkte oder auf benachbarte Märkte beziehen. Durch die unterschiedlichen Angebote wirken sich Zusammenschlüsse daher lediglich mittelbar auf die Marktmacht im anderen Markt aus.

Bisher hatte die Kommission daher in ihren Leitlinien den sogenannten Hebeleffekt für ein Übernahmeverbot vorausgesetzt: Das Unternehmen nutzt dabei seine bestehende Marktbeherrschung auf einem Markt als Hebel, um seine Stellung auf einem anderen Markt auszubauen. Im vorliegenden Fall ging die Kommission hingegen von der umgekehrten Wirkung aus: Booking könne demnach seine durch den Zusammenschluss erlangte Stellung im Fluggeschäft nutzen, um seine bereits marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für Online-Hotelbuchungen weiter zu stärken.

Das EuG bestätigte dieses Argument der EU-Kommission, da beim Entwickeln der Leitlinien ein solcher "umgekehrter" Hebeleffekt noch nicht absehbar war. Die Kommission müsse daher nicht auf die dort ausdrücklich beschriebenen Wettbewerbsbedenken beschränkt sein, sondern dürfe auch neue Entwicklungen auf digitalen Märkten berücksichtigen.

Auch die Annahme der Kommission, die Übernahme würde zu einer Stärkung der marktbeherrschenden Stellung auf dem Markt für Online-Hotelbuchungen führen, sei korrekt. Durch die Übernahme wäre es laut dem Gericht für Booking leichter geworden, Hotelzimmer in Form von "Reisepaketen" anzubieten. Der Erwerb von eTraveli sei der schnellste und effizienteste Weg für Booking, seine Position auf dem Markt für Flugbuchungen auszubauen. Die Kunden könnten dann etwa dadurch gelockt werden, dass zusätzlich zum angebotenen Flug, im Wege des Cross-Sellings, auch gleich das passende Hotelzimmer angeboten wird. 

Booking hat bereits einen großen Vorsprung

Durch den Zusammenschluss ergebe sich auch eine Wettbewerbsbehinderung, so das Gericht. Zwar seien der Kommission bei der Berechnung des Marktanteils Fehler unterlaufen. Jedoch sei die Feststellung korrekt, dass der geplante Zusammenschluss die beherrschende Stellung von Booking auf dem Markt für Online-Hotelbuchungen unanfechtbarer machen würde. Daher sei nicht erforderlich, dass die Kommission eine erhebliche Verringerung des aktuellen Wettbewerbsniveaus feststellt, sondern lediglich die Festigung des bereits niedrigen Niveaus.

Dies sei trotz der Berechnungsfehler gelungen. Dabei seien insbesondere zwei Belege der Kommission entscheidend: Zum einen sei der Markt für Online-Hotelbuchungen schon bisher durch starke Netzwerkeffekte und eine hohe Kluft zwischen dem Marktführer und seinen Wettbewerbern geprägt. Daher seien bereits geringe Erhöhungen des Marktanteils geeignet, die Netzwerkeffekte zu verstärken. Zum anderen gebe es nur noch wenige Kanäle zur Gewinnung von Hotelkunden, die nicht von Booking beherrscht würden. Dazu gehöre der Bereich der Flugbuchungen. Sollte Booking auch dort eine führende Stellung erlangen, "würde ein Reise-Ökosystem entstehen, das für andere Online-Reisebüros schwer nachzubilden wäre", so das Gericht. 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

sim/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuG bestätigt Übernahmeverbot: . In: Legal Tribune Online, 09.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60834 (abgerufen am: 07.10.2026 )

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