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EuG zum Markenrecht: Ferraris Testa­rossa bleibt geschützt

02.07.2025

Ein Ferrari Testarossa im Autohaus (Symbolbild)

Der Ferrari Testarossa ist ein Kultwagen aus den Achtzigern. Foto: Octavian/adobe.stock.com

Ferrari bleibt Inhaber der Wortmarke "Testarossa", hat das Gericht der Europäischen Union entschieden. Auch der Verkauf von Gebrauchtwagen durch Autohändler sei eine ernsthafte Benutzung der Marke, die den Verfall einer Marke verhindere.

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Wer das Wort "Testarossa" hört, denkt wohl als erstes an das Kultmodell von Ferrari aus den 80er-Jahren. Nach einer Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union (EuG) dürfte das auch so bleiben: Die Wortmarke bleibt nämlich geschützt. Das EuG hob am Mittwoch zwei Entscheidungen auf, mit denen die Marke für verfallen erklärt wurde (Urt. v. 02.07.2025, Az. T-1103/23 und T-1104/23).

Ferrari ist seit 2007 Inhaberin der Wortmarke "Testarossa", unter anderem für Automobile, Einzelteile und Zubehör sowie Modellfahrzeuge. Im August 2023 erklärte jedoch das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum auf zwei Anträge hin die Marke für verfallen. Der Grund: Zwischen 2010 und 2015 sei sie in der Europäischen Union nicht ernsthaft benutzt worden. Eine "ernsthafte Benutzung" ist im EU-Markenrecht aber Voraussetzung dafür, dass eine Marke aufrechterhalten werden darf (Art. 18 Unionsmarkenverordnung).

Ferrari ging gegen die zwei Entscheidungen des Amts im Wege der Nichtigkeitsklage vor – mit Erfolg: Das EuG hob die Entscheidungen auf. Die Marke sei sehr wohl ernsthaft benutzt worden – und zwar durch den Verkauf der gebrauchten Sportwagen durch Autohändler, so das Gericht.

EuG: Marke wird auch bei Verkauf durch Dritte "benutzt"

Fahrzeuge des Modells "Testarossa" wurden lediglich zwölf Jahre lang gebaut, nämlich zwischen 1984 und 1996. Danach wurden Testarossas nur noch als Gebrauchtwagen durch von Ferrari autorisierte Händler oder Vertragshändler vertrieben. Das EuG entschied nun: Auch dieser Wiederverkauf kann eine "ernsthafte Benutzung" durch den Markeninhaber darstellen, wie es das EU-Markenrecht erfordert. Das gelte auch dann, wenn die Marke durch Dritte – hier durch die Autohändler – benutzt werde, solange dies mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Inhabers erfolgt.

Beim Verkauf von Gebrauchtwagen durch autorisierte oder Vertragshändler könne "unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten und Merkmale speziell des Automobilmarktes" davon ausgegangen werden, dass der Verkauf mit der stillschweigenden Zustimmung des Markeninhabers erfolgt, so das Gericht. Diese Autorisierung stelle eine Verbindung zwischen Inhaber und Verkäufer her, die voraussetze, dass der Markeninhaber dem Händler gestattet hat, die Marke zu benutzen. Insofern liege eine "Benutzung" vor.

Im vorliegenden Fall sei Ferrari zudem teilweise am Verkauf der gebrauchten Testarossa-Modelle beteiligt gewesen, indem die Echtheit der Fahrzeuge durch Ferrari bescheinigt wurde. Ferrari habe somit hinreichend nachgewiesen, der Benutzung der Marke "Testarossa" durch Dritte stillschweigend zugestimmt zu haben.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. 

lmb/LTO-Redaktion

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EuG zum Markenrecht: . In: Legal Tribune Online, 02.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57560 (abgerufen am: 21.04.2026 )

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