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Verstoß gegen die guten Sitten: Kein Mar­ken­schutz für Mafia-Marke

15.03.2018

Nicht markenfähig: Ein Mafioso

© vividflowstudio - stock.adobe.com

Eine spanische Gesellschaft betreibt unter dem Namen "La Mafia Se Sienta A La Mesa" - zu deutsch: Die Mafia setzt sich zu Tisch - eine Restaurantkette. Trotz Bezugs zum Film "Der Pate" verstoße das gegen die guten Sitten, entschied das EuG. 

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Die Mafia ist eine kriminelle Organisation, die in vielen Regionen Italiens für Angst und Schrecken sorgt, das dürfte niemand bestreiten. Dass man deswegen auch nicht mit ihrem Namen werben dürfe, wollte ein spanisches Unternehmen aber dennoch nicht wahrhaben. Unter dem Namen "La Mafia Se Sienta A La Mesa" - zu deutsch: Die Mafia setzt sich zu Tisch - betreibt man erfolgreich eine Kette von italienischen Restaurants. Dieser Name verdiene aber keinen Markenschutz, entschied nun das Gericht erster Instanz der Europäischen Union (EuG) (Urt. v. 15.03.2018, Az. T-1/17).

Mit ihrer Klage vor dem EuG wollte die spanische Gesellschaft die Löschung des Markenschutzes für ihre Restaurantkette für nichtig erklären lassen. Diese war ursprünglich eingetragen gewesen, doch der italienische Staat drängte beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) auf Löschung - und das Patentamt gab dem statt.

Das EUIPO war der Auffassung, die Verwendung des Namens "Mafia" in Verbindung mit einem gesellig klingenden Slogan verharmlose, ja unterstütze die Organisation sogar, die in Italien mit Mordanschlägen, Schutzgelderpressungen, Korruption und Einschüchterung mitunter ganze Gebiete in Angst und Schrecken versetzt. Ähnlich sah es nun auch das EuG und erklärte die Löschung der Marke für rechtmäßig.

Restaurants an "Der Pate" angelehnt

Auch nach Ansicht des Gerichts verstoßen die Machenschaften der italienischen Gangster "gegen die Grundrechte der Union, insbesondere gegen die Werte der Achtung der Menschenwürde und der Freiheit, die unteilbar sind und die das geistig-religiöse und sittliche Erbe der Union bilden". Die Mafia sei gar eine Bedrohung für die innere Sicherheit im gesamten Unionsgebiet, so die Luxemburger Richter.

Das soll es auch rechtfertigen, den Markenschutz für die Restaurantkette zu versagen, obwohl die Organisation eine große Rolle in der modernen Kultur - etwa in Filmen wie "Der Pate" - spielt. Das begründet das Gericht mit der negativen Wahrnehmung der Marke in den maßgeblichen Verkehrskreisen.

Dafür spiele es keine Rolle, so das EuG, dass man mit dem Namen an die beliebte "Pate"-Filmreihe erinnern wolle und das Konzept der Restaurants sogar an das Film-Setting angelehnt habe. Die Nutzung des Namens der Mafia im hier relevanten Kontext sei geeignet, "ein insgesamt positives Bild der Tätigkeiten der Mafia zu vermitteln und die kriminellen Tätigkeiten dieser Organisation zu verharmlosen". 

In den Augen der Richter könnten folglich nicht nur Opfer der Mafia, sondern jede Person, "die mit dieser Marke konfrontiert wird und über eine durchschnittliche Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle verfügt", Anstoß an ihr nehmen. Aus diesem Grund sei die Entscheidung des EUIPO, sie für nichtig zu erklären, korrekt.

mam/LTO-Redaktion

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Verstoß gegen die guten Sitten: . In: Legal Tribune Online, 15.03.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27551 (abgerufen am: 11.08.2026 )

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