EuG hebt weiteren Beschluss der EU-Kommission auf: Bund durfte Post-Pen­sionen sub­ven­tio­nieren

10.04.2019

Die EU-Kommission habe ein Prüfungsverfahren, an dessen Ende der Bund hunderte Millionen Euro von der Deutschen Post zurückfordern sollte, zu Unrecht geführt. Einen entsprechenden Beschluss hat das EuG nun aufgehoben.

Im jahrelangen Rechtsstreit zwischen der Deutschen Post und der Europäischen Kommission wegen rechtswidriger staatlicher Beihilfen bei Ruhegehältern ihrer ehemaligen Beamten gibt es nun eine weitere Entscheidung. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hob am Mittwoch einen weiteren Beschluss der Kommission auf, in dem sie ihr Prüfungsverfahren auf die Pensionssubventionen ausgeweitet hatte (Urt. v. 10.04.2019, Az. T-388/11).

Nach der Privatisierung der ehemaligen Deutschen Bundespost zur Deutschen Post AG hatte der Bund teilweise die Finanzierung von Ruhegehältern der Beamten übernommen. Zwischen 1995 und 2010 wandte er 37 Milliarden Euro auf, um den Anteil der nicht von der Post gedeckten Kosten der Pensionen zu tragen.

Nicht der erste aufgehobene Kommissionsbeschluss

Die EU-Kommission ordnete dieses Vorgehen als rechtswidrige staatliche Beihilfen ein, die so nicht mit dem europäischen Binnenmarkt vereinbar sei. Deswegen leitete sie bereits 2007 ein Prüfungsverfahren ein. Im Jahr 2011 weitete sie das Verfahren speziell auf die Pensionsregeln aus. Dieses schloss die Kommission mit einem Beschluss im Jahr 2012 ab, in der sie Deutschland aufgab, von der Deutschen Post die seit 2003 gewährten Subventionen zurückzufordern. Sie ging dabei von einem Gesamtbetrag zwischen 500 Millionen und einer Milliarde Euro aus.

Das EuG hatte dazu bereits entschieden, dass die Kommission das Verfahren 2007 gar nicht hätte einleiten dürfen und bei ihrem Abschluss zu Unrecht von staatlichen Beihilfen ausgegangen sei. Beide Beschlüssen wurden bereits aufgehoben. Nun haben die Luxemburger Richter auch den Ausweitungsbeschluss von 2011 für nichtig erklärt.

Kommission kann Vorliegen staatlicher Beihilfe nicht begründen

Diesen hatte die Kommission nämlich bis heute nicht zurückgenommen. Die Richter in Luxemburg teilten die Befürchtungen der Deutschen Post, dass die Kommission das Verfahren wieder aufnehmen könnte. Deswegen sei sie weiterhin der Gefahr ausgesetzt, die Kommission könnte die von ihr gerügten Beihilfen zurückfordern.

Inhaltlich habe es die Kommission nicht geschafft, das Vorliegen der Voraussetzungen einer staatlichen Beihilfe darzulegen. Dafür hätte sie die wirtschaftlichen Vorteile für die Deutsche Post klarer benennen müssen, entschied das EuG. In dem Ausweitungsbeschluss fehlten Berechnungen, die die Lasten der Post mit denen der Wettbewerber vergleiche.

Gerade wenn die Kommission ein förmliches Prüfungsverfahren einleiten wolle, müsse sie die staatlichen Maßnahmen vorläufig würdigen und ihre Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt äußern, so die Luxemburger Richter. Andernfalls würde die Begründungpflicht ausgehöhlt.

mgö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuG hebt weiteren Beschluss der EU-Kommission auf: . In: Legal Tribune Online, 10.04.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34837 (abgerufen am: 02.12.2024 )

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