EuG zur Verwechslungsgefahr im Markenrecht: Kein Schutz für Sch­reib­waren mit "AC Milan"-Wappen

10.11.2021

Der deutsche Stiftehersteller MILAN hat seine Marke erfolgreich gegen den gleichnamigen Fußballclub AC Milan verteidigt. Dieser darf laut EuG sein Wappen nicht für Schreibwaren schützen lassen, es bestehe eine Verwechslungsgefahr.

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat entschieden, dass das Wappen des Fußballvereins AC Milan (AC Mailand) nicht für Schreibwaren und Büroartikel geschützt werden kann (Urt. v. 10.11.2021, Az. T-353/20AC). Die große Ähnlichkeit im Klang und die visuelle Ähnlichkeit rufe im Vergleich zur älteren deutschen Schreibwarenmarke "MILAN"  eine Verwechslungsgefahr bei den Verbraucher:innen hervor. Daher können nicht beide Zeichen gleichzeitig in der Union Schutz für Schreibaren und Büroartikel genießen.

Der Spitzenclub hatte Klage eingereicht, weil er beim Europäischen Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) damit scheiterte, sein Bildzeichen samt dem italienischen Namen "AC Milan" unter anderem für Schreibwaren und Büroartikel schützen zu lassen.  Ein Nürnberger Unternehmen stellte sich quer, weil es eine Verwechslungsgefahr mit ihrer gleichnamigen Wortmarke für Büro- und Schreibwaren "MILAN" sah. Das Gericht hat zunächst auf der Grundlage einer Reihe von Beweisen, darunter Rechnungen und Werbematerial, festgestellt, dass die Schreibwarenmarke in Deutschland ernsthaft benutzt worden sei. 

Zwar hat das EuG begutachtet, dass die Schreibwarenmarke auf dem deutschen Markt sowohl in der eingetragenen Form benutzt worden sei als auch in einer abgewandelten Form mit dem Logo eines Raubvogelkopfes. Dieses zusätzliche Element sei aber nicht genug, um eine Unterscheidungskraft der beiden Marken zu begründen, denn es ziehe nicht die überwiegende Aufmerksamkeit der Verbraucher:innen auf sich.

Vielmehr dominiere der Schriftzug "AC MILAN", der die Aufmerksamkeit des Publikums auf sich ziehe. Die Schriftart und Zeichen würden sich derart mit denen des Fußballvereins gleichen, das letztlich eine hohe Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken bestehe. Besonders im Klang bestünde eine enorme Ähnlichkeit. Daher hat das EuG die Klage von AC Mailand abgewiesen. Dagegen können noch Rechtsmittel beim EuGH eingelegt werden.

cp/LTO-Redaktion

Mit Material der dpa
 

Zitiervorschlag

EuG zur Verwechslungsgefahr im Markenrecht: . In: Legal Tribune Online, 10.11.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46610 (abgerufen am: 10.10.2024 )

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