Emmentaler Käse werde von vielen deutschen Verbrauchern als Käsesorte und nicht als Marke verstanden, findet das EuG. Entsprechend könne der Begriff nicht markenrechtlich geschützt werden, entschied das EuG.
"Emmentaler"-Käse muss nach einem Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) nicht zwingend aus der Schweiz (genauer: dem dortigen Emmental) kommen und ist damit kein Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung. Das EuG in Luxemburg wies damit eine entsprechende Beschwerde der Schweizer Branchenorganisation Emmentaler Switzerland ab. Diese wollte die Bezeichnung "Emmentaler" als Marke in der EU schützen lassen.
Emmentaler Switzerland wollte erreichen, dass nur Schweizer Emmentaler so bezeichnet werden darf. Bei einem Käse, der nicht aus der Schweiz stammt, hätte dann die Herkunftsregion genannt werden, beispielsweise also Allgäuer Emmentaler. Die Registrierung der Marke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) scheiterte jedoch, daraufhin gelangte der Streit vor das EuG.
Das Luxemburger Gericht bestätigte nun allerdings die Ablehnung der Registrierung durch das EUIPO. "Emmentaler" beschreibe "für die maßgeblichen deutschen Verkehrskreise" eine Käsesorte und nicht die geografische Herkunft. Dieser beschreibende Charakter sei ausschlaggebend und damit ein Ausschlusskriterium für die Registrierung. Daher könne der Begriff nicht als Marke geschützt werden.
Gegen das EuG-Urteil kann der Schweizer Branchenverband noch vor den EuGH ziehen.
dpa/cp/LTO-Redaktion
EuG zum Markenrecht: . In: Legal Tribune Online, 24.05.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51842 (abgerufen am: 08.10.2024 )
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