EuG zur Prüfpflicht des Europäischen Rates: Kon­ten­sper­rung ukrai­ni­scher Poli­tiker rechts­widrig

28.01.2016

Im Zuge der Ukraine-Krise hatte die EU die Gelder der Korruption verdächtigter Ex-Regierungsbeamter eingefroren. Zu Unrecht, entschied das EuG. Sie hätte den Angaben der ukrainischen Staatsanwaltschaft nicht blind vertrauen dürfen.

Die im März 2014 vom Europäischen Rat beschlossene einjährige Sperrung der Konten ukrainischer Regierungsbeamter war rechtswidrig, so das Gericht der Europäischen Union (EuG) in einer Entscheidung von Donnerstag. Von der Maßnahme betroffen waren unter anderem die beiden letzten Premierminister des Landes vor der Wahl von Arseniy Yatsenyuk im Februar 2014, außerdem der ehemalige Minister für Energie und Kohleindustrie sowie zwei enge Verwandte hoher ehemaliger Regierungsbeamter.

Gegen die Betroffenen wurde im Zuge der 2013 ausgebrochenen Krise innerhalb der Ukraine ermittelt; sie standen im Verdacht, an der Veruntreuung öffentlicher Gelder beteiligt gewesen zu sein und diese illegal ins Ausland transferiert zu haben. Dennoch hätte der Europäische Rat die Konten der Männer nicht ohne genauere Prüfung einfrieren dürfen, so das EuG. Die Entscheidung sei damals auf Grundlage eines Schreibens der ukrainischen Staatsanwaltschaft ergangen, in welchem die Vorwürfe gegen die Betroffenen lediglich behauptet, nicht aber näher dargelegt worden seien. Weder zu den ihnen vorgeworfenen Tatsachen noch zu ihrer persönlichen Verantwortlichkeit hätte das Schreiben nähere Angaben enthalten.

Da die Benennungskriterien zur Aufnahme in die Liste der von der Maßnahme des Einfrierens von Geldern erfassten Personen nicht erfüllt gewesen seien, erklärte das EuG die Maßnahme nun für nichtig (Urt. v. 28.01.2016, Az. T-331/14, T-332/14, T-341/14, T-434/14, T-486/14).

cvl/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuG zur Prüfpflicht des Europäischen Rates: Kontensperrung ukrainischer Politiker rechtswidrig . In: Legal Tribune Online, 28.01.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18294/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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