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EuG bestätigt Untersagung: Kein Zusam­men­schluss für Tata Steel und Thys­sen­krupp

22.06.2022

Stahlproduktion am Hochofen

Thyssenkrupp und der indische Stahlgigant Tata Steel dürfen keinen gemeinsamen Ableger in der EU aufziehen, so das EuG. yasin hm - unsplash.com

Wegen wettbewerbsrechtlicher Bedenken und der Unvereinbarkeit mit den Grundsätzen des europäischen Binnenmarktes wird es für Thyssenkrupp und den indischen Stahlriesen Tata Steel keinen Zusammenschluss in der EU geben.

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Das Gericht der Euopäischen Union (EuG) hat den Beschluss der Europäischen Kommission bestätigt, mit dem diese den geplanten Zusammenschluss zwischen der deutschen Thyssenkrupp und der indischen Tata Steel untersagt hat (Urt. v. 22.06.22, Az. T-584/19).T-584/19T-584/19

Thyssenkrupp, der bekannte deutsche Industriekonzern, und Tata Steel, ebenfalls Stahlriese und mit Sitz in Indien, stellen u. a. Produkte aus den Bereichen Kohlenstoff-Flachstahl und Elektrostahl her. Ihre Produktionsstandorte befinden sich in Deutschland bzw. im Vereinigten Königreich und in den Niederlanden. Die Unternehmen besitzen auch Endbearbeitungswerke in anderen Mitgliedstaaten. 2018 hatten die beiden Unternehmen ihr Vorhaben bei der Europäischen Kommission angemeldet, ein von beiden Unternehmen kontrolliertes, neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen in der EU aufziehen zu wollen.

Nach dem wettbewerbsrechtlich vorgeschriebenen Austausch mit den Unternehmen erklärte die Kommission das Vorhaben für mit dem Binnenmarkt und dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) unvereinbar. Die Kommission war der Auffassung, dass wegen des Wegfalls eines starken Wettbewerbsdrucks ein wirksamer Wettbewerb erheblich beeinträchtigt werden könnte. Abnehmer der Produkte würden sich durch den Zusammenschluss einer verringerten Zahl von Anbietern und damit letztlich höheren Preisen gegenübersehen. Die angebotenen Abhilfemaßnahmen von Thyssenkrupp und Tata Steel konnten die Wettbewerbsbedenken der Kommission auch nicht vollständig ausräumen.

Daraufhin erhob Thyssenkrupp beim EuG Klage auf Nichtigerklärung des Kommissionsbeschlusses. Das EuG hat jedoch das gesamte Vorbringen des Unternehmens zurückgewiesen und die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission vollumfänglich bestätigt.

cp/LTO-Redaktion

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EuG bestätigt Untersagung: . In: Legal Tribune Online, 22.06.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48817 (abgerufen am: 11.07.2026 )

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