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EuG zu Zugang zu Folgenabschätzungen: Doku­mente dürfen geheim bleiben

13.11.2015

Dokumente unter Verschluss (Symbol)

© pogonici - Fotolia.com

Der EuG hat entschieden, dass Dokumente der Kommission, die im Zusammenhang mit aktuellen Gesetzgebungsakten stehen, nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden müssen.

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Nach Ansicht des Gerichts der Europäischen Union (EuG) sind Folgenabschätzungen, die der Information der Kommission bei der Ausarbeitung ihrer Vorschläge für Gesetzgebungsakte dienen sollen, vor der Verbreitung dieser Vorschläge grundsätzlich nicht der Öffentlichkeit zugänglich. Ein vorzeitiger Zugang zu diesen Dokumenten könnte den Entscheidungsprozess der Kommission ernstlich beeinträchtigen, entschieden die Luxemburger Richter am Freitag (Urt. v. 13.11.2015, Az. T-424/14 und T-425/14).

Sie wiesen damit zwei Klagen von ClientEarth ab. Die gemeinnützige Umweltschutzorganisation hatte bei der Kommission Zugang zu zwei mit der Umweltpolitik der Union im Zusammenhang stehenden Folgenabschätzungen beantragt.

Die Kommission verweigerte diesen unter anderem mit der Begründung, dass die Folgenabschätzungen ihr bei der Vorbereitung von Gesetzgebungsinitiativen im Umweltbereich helfen sollten. Daher könnte die Verbreitung dieser Dokumente ihre Entscheidungsprozesse ernstlich beeinträchtigen, indem sie sich auf ihren Gestaltungsspielraum auswirken und ihre Kompromissfindungsmöglichkeiten einschränken würde. Außerdem könnte die Veröffentlichung dieser Dokumente dazu führen, dass externer Druck ausgeübt würde, der die schwierigen Entscheidungsprozesse, bei denen ein Vertrauensklima herrschen müsse, behindern könnte.

Kommission muss nicht konkret prüfen

Das EuG teilt diese Rechtsauffassung. Die Kommission kann auch ohne konkrete und individuelle Prüfung der mit einer Folgenabschätzung im Zusammenhang stehenden Dokumente vermuten, dass deren Verbreitung grundsätzlich ihren Entscheidungsprozess bei der Ausarbeitung eines politischen Vorschlags ernstlich beeinträchtigt. Das soll nach Auffassung des EuG so lange gelten, bis sie eine Entscheidung getroffen hat.

 

Das Gericht bestätigte, dass sich das Exekutivorgan der EU im Rahmen der Vorbereitung und Ausarbeitung von politischen Vorschlägen - und gegebenenfalls Vorschlägen für Gesetzgebungsakte - auf allgemeine Gründe berufen könne, um die Herausgabe von Folgenabschätzungen zu verweigern. Diese könnten sich zum einen aus der Notwendigkeit ergeben, ihren Überlegungs- und Handlungsspielraum, ihre Unabhängigkeit sowie das Vertrauensklima bei den Diskussionen zu erhalten. Zum anderen aber auch aus der Gefahr, dass externer Druck ausgeübt werden könnte, der den Ablauf der laufenden Diskussionen und Verhandlungen beeinträchtigen kann.

acr/LTO-Redaktion

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EuG zu Zugang zu Folgenabschätzungen: . In: Legal Tribune Online, 13.11.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17541 (abgerufen am: 06.06.2026 )

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