Die öffentlichen Investitionen in den Flughafen Leipzig/Halle sind als zulässige staatliche Beihilfen anzusehen. Das hat das Luxemburger EU-Gericht am Donnerstag entschieden und damit die Haltung der EU-Kommission in einem seit knapp drei Jahren schwelenden Prinzipienstreit bestätigt.
Die Länder Sachsen und Sachsen-Anhalt hatten sich vor dem Europäischen Gericht gegen die Kommissionsentscheidung von 2008 gewehrt, wonach die Investitionen in die neue Start- und Landebahn Süd als staatliche Beihilfen zu werten sind. Da sie aber ohnehin zulässig waren, seien keine Rückzahlungen oder andere Schritte nötig, hieß es.
Ausgangspunkts des Rechtsstreits war die Entscheidung der DHL, ihr europäisches Luftfrachtdrehkreuz ab dem Jahr 2008 von Brüssel (Belgien) nach Leipzig/Halle zu verlegen. Daraufhin beschloss die Mitteldeutsche Flughafen-AG, eine neue Start- und Landebahn Süd zu bauen. Diese sollte durch eine 350 Millionen Euro betragende Kapitalzuführung der staatlichen Anteilseigner finanziert werden.
dpa/plö/LTO-Redaktion
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EU-Gericht: . In: Legal Tribune Online, 25.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2869 (abgerufen am: 01.11.2024 )
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