Ist EU-Beitrittskandidat Georgien ein sicheres Herkunftsland? Das muss nun das BVerwG entscheiden. Das erste VG hat unter der Neuregelung eine Normenkontrolle für die Bestimmung eines Staates zu einem sicheren Herkunftsstaat vorgelegt.
Beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig ist die erste Normenkontrolle auf der Grundlage des am 1. Februar 2026 in Kraft getretenen § 77 Abs. 5 des Asylgesetzes (AsylG) eingegangen (Az. 1 N 1.26). Die Regelung sieht vor, dass ein Gericht das Verfahren aussetzen und das BVerwG anrufen muss, wenn es der Überzeugung ist, ein Land sei unrechtmäßig zu einem sicheren Herkunftsland erklärt worden. Mit der Vorlagemöglichkeit sollen Rechtseinheit und Rechtssicherheit gestärkt werden.
Das Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg fand sich nun in dieser Situation wieder: In einem dort anhängigen Fall geht es um eine Abschiebung nach Georgien. Das VG hält die Bestimmung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat durch die am 2. Februar 2026 in Kraft getretene Verordnung zur Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten für rechtswidrig. Daher hat das Gericht das Verfahren am Dienstag ausgesetzt und dem BVerwG vorgelegt (Beschl. v. 19.05.2026, Az. 2 A 514/25). Das teilte das höchste deutsche Verwaltungsgericht in Leipzig am Freitag mit.
Dessen 1. Senat muss also jetzt entscheiden, ob der zwischen Russland und der Türkei an der Grenze zwischen Europa und Asien liegende Staat rechtmäßig als sicheres Herkunftsland eingestuft werden kann. Theoretisch hat Georgien den Status eines EU-Beitrittskandidaten. De facto liegt der Beitrittsprozess seit dem Politikwechsel 2024 aber auf Eis.
jh/LTO-Redaktion
Erste Normenkontrolle nach neuem Asylrecht: . In: Legal Tribune Online, 22.05.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60038 (abgerufen am: 18.06.2026 )
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