Sahra Wagenknecht und ihr BSW hatten Robert Habeck wegen Verleumdung angezeigt. Die Staatsanwaltschaft ermittelte. Nun ist das Verfahren nach Zahlung von 12.000 Euro eingestellt worden. Damit gilt Habeck weiter als unschuldig.
Im Wahlkampf 2024 hatte der damalige Bundeswirtschaftsminister und Vizekanzler Robert Habeck (Grüne) über das BSW gesagt, dieses würde sich "für seine Meinung bezahlen lassen", im Internet "Stimmen kaufen" und "Trollarmeen aufbauen". Das BSW und seine damalige Vorsitzende Sahra Wagenknecht sahen sich verunglimpft und zeigten Habeck an.
Im Februar informierte die Staatsanwaltschaft die Präsidentin des Deutschen Bundestages dann über die Absicht, ein Strafverfahren gegen Habeck einzuleiten und stellte einen Antrag auf Aufhebung der Immunität, die Habeck als Mitglied des Bundestages zustand. Im Folgenden wurde ein Ermittlungsverfahren wegen einer gegen Personen des politischen Lebens gerichteten Verleumdung eingeleitet.
Dieses Ermittlungsverfahren ist nun nach einer Geldauflage in Höhe von 12.000 Euro, die von Habeck an drei gemeinnützige Vereine zu zahlen waren, eingestellt worden. Das teilte die zuständige Staatsanwaltschaft mit.
Die Einstellung nach § 153a StPO
Bei der Einstellung unter Auflagen handelt es sich um keine Seltenheit. In § 153a StPO geregelt, stellt sie eine Möglichkeit dar, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen. Anders als andere Verfahrensbeendigungsinstrumente setzt sie keine Form des Geständnisses oder Schuldanerkenntnis des Angeklagten voraus, sodass die Unschuldsvermutung uneingeschränkt bestehen bleibt.
Oft wird sie dort angewandt, wo sich das Verfahren voraussichtlich als schwierig gestalten würde, etwas aufgrund schlechter Nachweisbarkeit, und ohnehin nur ein geringes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.
Hohe Anforderungen an Verurteilung
Ähnlich begründete die Staatsanwaltschaft die Einstellung auch in diesem Fall: Das Bundesverfassungsgericht habe im Lichte des Grundrechts der Meinungsfreiheit in solchen Fallkonstellationen hohe Anforderungen an eine Verurteilung gestellt, sodass die Einstellung des Ermittlungsverfahrens mit gerichtlicher Zustimmung im vorliegenden Fall sachgerecht erschien.
Dadurch ist das Verfahren nun endgültig beendet, Rechtsmittel gegen die Einstellung können Wagenknecht und das BSW nicht einlegen, wie Oberstaatsanwalt Jürgen Schmidt der BILD gegenüber betonte. Die Unschuldsvermutung gilt für Habeck vollumfänglich.
dpa/jh/LTO-Redaktion
Ermittlung wegen Verleumdung von BSW und Wagenknecht: . In: Legal Tribune Online, 12.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58859 (abgerufen am: 15.01.2026 )
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