Vor der Entscheidung des BVerfG: Erbschafts- und Schenkungssteuer werden nur vorläufig erhoben

15.11.2012

Bis das BVerfG darüber entscheidet, ob Betriebsvermögen steuerfrei vererbt und verschenkt werden können, soll jeder darauf gerichtete Steuerbescheid nur vorläufig gelten. Das geht aus einem Beschluss der oberen Finanzbehörden der Länder hervor. Der BFH hatte das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz den Karlsruher Richtern im Oktober zur Prüfung vorgelegt.

Anfang Oktober hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in München das Erbschaftssteuerrecht kritisiert. Die Finanzrichter sahen in der Möglichkeit, steuerfrei Betriebsvermögen zu vererben und zu verschenken, eine verfassungswidrige Überprivilegierung. Sie legten das 2009 in Kraft getretene Gesetz dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu Prüfung vor.

Nun haben die oberen Finanzbehörden der einzelnen Länder einen Beschluss erlassen, wonach sämtliche Festsetzungen seit Gültigkeit des fraglichen Gesetzes hinsichtlich der Frage seiner Verfassungsmäßigkeit vorläufig seien. Sollte das BVerfG eine Änderung fordern, sei ein Einspruch gegen den Bescheid nicht erforderlich.

Statt der vorläufigen Festsetzung hätte der Vollzug der Steuer auch ausgesetzt werden können. Dann aber hätten die Länder auf Einnahmen verzichten müssen. Derzeit sind dies mehr als vier Milliarden Euro im Jahr.

una/dpa/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Vor der Entscheidung des BVerfG: Erbschafts- und Schenkungssteuer werden nur vorläufig erhoben . In: Legal Tribune Online, 15.11.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7547/ (abgerufen am: 17.04.2024 )

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