In der Abteilung Zivilrecht wurde bis zum Abend rege über Änderungen im Erbrecht debatttiert. Vor allem das gemeinschaftliche Testament war dabei Gegenstand hitziger Diskussionen.
Die Diskussionsteilnehmer hoben hervor, dass sich das Erbrecht im Ganzen bewährt habe, aber in Teilen eine Umorientierung notwendig sei. Mehr als 100 Jahre gelte das heutige Erbrecht bereits.
Grund für den Erfolg sei, dass der Gesetzgeber die Wertentscheidungen klar herausgearbeitet und sie überwiegend folgerichtig umgesetzt habe. Für die Zukunft müsse der Gesetzgeber aber auf den demographischen Wandel, neue Erfahrungen und rechtspolitische Änderungen reagieren. Man müsse konsequent weiterdenken und das Erbrecht auch an das wirtschaftliche und gesellschaftliche Umfeld und die europäischen Rahmenbedingungen anpassen.
Kontrovers diskutiert wurde der Schutz vor unbedachten Entscheidungen auf dem Gebiet der Errichtung gemeinschaftlicher Testamente. Eine Rednerin hob gleich zu Beginn der Debatte hervor, dass die eigenhändige Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments anfällig für Fehlvorstellungen und für eine im Einzelfall möglicherweise einseitige Interessendurchsetzung sei. Für einen anderen Diskussionsteilnehmer benachteiligten eigenhändige Testamente als gemeinschaftliche Testamente tendenziell. Man habe in weiten Teilen unterlegene Partner, wechselseitige Bindungen und Pflichtteilsrechte nicht anerkannt.
Anderseits wurde durchaus darauf hingewiesen, dass in Teilen der Bevölkerung das gemeinschaftliche eigenhändige Testament populär sei. Unter diesen Testamenten gebe es auch viele von guter Qualität. Griffe der Gesetzgeber nun hier ein, laufe man Gefahr, in Zukunft mit Tausenden formunwirksamer Testamenten zu tun zu haben. Dieser Gefährdung – so wurde postwendend eingewandt - könne aber mit Übergangsvorschriften begegnetet werden. Denkverbote dürfe es nicht geben.
Erbrecht: . In: Legal Tribune Online, 22.09.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1537 (abgerufen am: 03.12.2024 )
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