Schutz gegen digitale Gewalt: Deep­fakes, Sauna­spannen und Tra­cking sollen bestraft werden

von Hasso Suliak

22.03.2026

Nach den Vorwürfen von Collien Fernandes gegen Christian Ulmen geht es jetzt schnell: Das BMJV hat Verschärfungen im StGB ausgearbeitet. Dabei wird nicht nur der geltende § 184k StGB ausgeweitet. Auch zwei neue Paragrafen sind geplant.

Das strafrechtliche Vorgehen gegen Deepfakes und digitale Gewalt genießt seit der Causa Fernandes/Ulmen in der Bundesregierung wieder oberste Priorität. Der Spiegel hatte zuerst über Vorwürfe der Schauspielerin Collien Fernandes gegenüber ihrem früheren Partner und Ehemann, dem Schauspieler Christian Ulmen, im Zusammenhang mit digitaler Gewalt berichtet. Fernandes beschuldigte Ulmen, ein von ihr jahrelang gesuchter Täter zu sein und sie “virtuell vergewaltigt” zu haben. Laut seinem Anwalt  würden “unwahre Tatsachen aufgrund einer einseitigen Schilderung” verbreitet. Welche das sein sollen, ist nicht bekannt.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat diesen Fall nun offenbar zum Anlass genommen und seine Arbeiten für einen Gesetzentwurf gegen digitale Gewalt beschleunigt. Zumindest der strafrechtliche Teil des Gesetzes ist fertig ausgearbeitet. Das Vorhaben war bereits länger angekündigt und soll auch einen zivilrechtlichen Teil umfassen. Der Entwurf aus dem Hause von SPD-Justizministerin Stefanie Hubig wird vermutlich in der kommenden Woche in die sogenannte Ressortabstimmung gehen. LTO liegen die Änderungen vor.

Im Strafgesetzbuch (StGB) kommt es danach zu folgender Neujustierung:

Ausweitung des Upskirting-Paragrafen § 184k StGB

Massiv ausgeweitet wird der bestehende § 184k StGB. Diese seit 2021 geltende Vorschrift bestraft derzeit das sogenannte Upskirting und Downblousing. Danach wird das heimliche Fotografieren des Intimbereichs oder des Ausschnitts sowie die Weiterverbreitung solch angefertigter Aufnahmen mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft. Auch zielt der geltende § 184k auf Gaffer an Unfallstellen ab und erklärt das Fotografieren oder Filmen von Unfallopfern zur Straftat.

Nach der neuesten Version ändert sich zwar nichts am Strafrahmen, erfasst werden aber künftig die verschiedenen Erscheinungsformen der bildbasierten sexualisierten Gewalt bzw. Belästigung. Der Straftatbestand greift künftig auch, wenn jemand pornografische Deepfakes anfertigt oder in einer Sauna heimlich filmt.

In der Begründung des Entwurfs heißt es: "Dies betrifft einerseits die nicht einvernehmliche Herstellung von intimen Bildern, Videos und mittels Informationstechnik beziehungsweise Künstlicher Intelligenz manipulierten Materials ('Deepfakes'). Darunter fällt auch der 'digitale Voyeurismus', also das heimliche Filmen oder Fotografieren z. B. (…) in Saunalandschaften oder am Strand, ferner auch Bildmaterial von nicht einvernehmlichen, gewalttätigen sexuellen Handlungen (Vergewaltigungsvideos) oder gezielt in sexuell bestimmter Weise erstellte Ausschnitte, die bekleidete intime Körperteile zeigen." Erfasst werden sollen von dem neuen Tatbestand auch das nicht einvernehmliche Teilen von einvernehmlich oder nicht einvernehmlich erlangten Bildern, Videos oder Deepfakes einschließlich sogenannter "Revenge Porns" (Rachepornos).

Strafbarkeit als Folge des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Wer unbekleidete Genitalien, das unbekleidete Gesäß oder die unbekleidete weibliche Brust einer anderen Person abbildet, wird nach der Neufassung auch dann bestraft, wenn die Person, deren Körperteile gezeigt werden, nicht identifizierbar ist. "Insofern unterscheidet sich die neue Regelung von § 201a StGB und § 33 in Verbindung mit § 22 KunstUrhG." Das BMJV leitet die Strafausweitung dabei explizit aus dem Grundgesetz her: "Artikel 2 Absatz 1 schützt in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG die engere persönliche Lebenssphäre, insbesondere auch den Intim- und Sexualbereich, und gewährleistet das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu bestimmen, aus welchem Anlass und in welchen Grenzen er persönliche Lebenssachverhalte offenbart."

Bei der Bestrafung im Zusammenhang von KI-generierten pornografischen Deepfakes ist es dagegen anders. Hier muss für die Verwirklichung der neuen Tatbestandsvariante das Opfer individualisierbar sein, weil es sich ansonsten um rein fiktive Darstellungen handeln würde, bei denen kein konkretes Rechtsgut verletzt ist. "Ist eine Individualisierbarkeit gegeben, ist in den Fällen sexualisierter oder pornografischer Deepfakes bereits mit der Herstellung regelmäßig sowohl ein ehrverletzender Charakter als auch ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person anzunehmen, weil ihre persönlichen Merkmale in einem von ihr nicht mehr beeinflussbaren – zudem sexuellen bzw. intimen – Kontext verwendet werden." Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schütze den Einzelnen auch vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen seiner Person in der Öffentlichkeit, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung seien, heißt es im Entwurf.
Klargestellt wird auch, dass die neuen Regelungen in erster Linie für über 18-Jährige gelten sollen. "Für Minderjährige findet der Tatbestand des § 184k StGB ohnehin nur Anwendung, soweit nicht §§ 184b und 184c StGB aufgrund der höheren Strafandrohungen als leges speciales heranzuziehen sind."

In Absatz-4 des runderneuerten § 184k StGB ist zudem geregelt, dass Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen wie der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen, von der Strafbarkeit ausgenommen sind. 

Neuer § 201b StGB gegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch täuschende Inhalte

Vorgesehen ist außerdem ein neuer § 201b StGB, der die "Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch täuschende Inhalte" unter Strafe stellt. Damit soll das spezifische Tatunrecht des unbefugten Zugänglichmachens ansehensschädigender sogenannter Deepfakes erfasst werden. Der Wortlaut:

"Wer einer dritten Person einen mittels eines Computerprogramms erstellten oder veränderten Inhalt (§ 11 Absatz 3), der den Anschein erweckt, ein tatsächliches Geschehen in Bezug auf eine andere Person wiederzugeben, und der geeignet ist, dem Ansehen dieser Person erheblich zu schaden, unbefugt zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist."   

Von § 201b StGB würden beispielsweise Fälle erfasst, in denen mittels künstlicher Intelligenz generierte Videos unbefugt zugänglich gemacht werden, durch die der Anschein erweckt wird, dass ein prominenter Mediziner Werbung für Produkte mache und dieser Anschein geeignet ist, ansehensschädigend zu wirken. In Betracht komme eine Strafbarkeit nach § 201b StGB zudem bei der unbefugten Zugänglichmachung von mittels künstlicher Intelligenz generierten bildlichen Darstellungen von Personen in leichter Badebekleidung, sofern diese Inhalte zur Ansehensschädigung geeignet seien.

In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass bei Darstellungen bekleideter Personen § 184k nicht einschlägig sei, "da jene Vorschrift nur anwendbar ist, wenn der Anschein erweckt wird, dass sexuelle Handlungen, die unbekleideten Genitalien, das unbekleidete Gesäß oder die unbekleidete weibliche Brust einer anderen Person abgebildet seien".

Auch fingierte Stimmaufnahmen erfasst

Hinsichtlich der Bestrafung des Zugänglichmachens ehrverletzender Deepfakes wird weiter betont, dass § 201b StGB-E nicht nur verfälschte bildliche Darstellungen des äußeren Erscheinungsbildes einer Person, sondern auch fingierte Stimmaufnahmen und Filmsequenzen erfasse. Außerdem seien nur personenbezogene Deepfakes gemeint: Inhalte, die fingierte Geschehnisse wiedergeben, die keinen erkennbaren Bezug zu lebenden oder verstorbenen Personen haben, seien nicht tatbestandsmäßig.

Auch der Bundesrat hatte kürzlich einen ähnlichen Vorschlag für einen neuen § 201b StGB gemacht. Der Gesetzentwurf liegt bereits dem Bundestag vor. Allerdings unterscheidet sich der Entwurf aus dem Haus Hubig von diesem in einem wichtigen Punkt: "§ 201b StGB setzt, anders als der vom Bundesrat (…) voraus, dass der Inhalt geeignet ist, dem Ansehen der dargestellten Person erheblich zu schaden", heißt es. Durch das Merkmal der Eignung zur "erheblichen" Ansehensschädigung werde sichergestellt, "dass die Beeinträchtigung eine gewisse Schwere erreichen muss und nicht mehr als sozial hinnehmbar erscheinen kann", heißt es im Entwurf aus dem BMJV.

Neuer § 202e StGB gegen unbefugtes Tracking und Ausspionieren mittels Spyware

Schließlich sieht der BMJV-Vorschlag auch eine Bestrafung des unbefugten Trackings und digitalen Ausspionierens ("Unbefugte Überwachung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik") vor. Ein neuer § 202e soll künftig wie folgt lauten: 

"Wer den Aufenthaltsort oder die Tätigkeit einer anderen Person wiederholt oder ständig mittels Informations- oder Kommunikationstechnik unbefugt überwacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Handlung wahrscheinlich dazu führt, dass dieser Person schwerer Schaden zugefügt wird.”

Unter den Tatbestand, heißt es in der Begründung, fielen insbesondere das "Tracking", also die Verfolgung des Aufenthaltsorts mit technischen Mitteln, und die Verwendung sogenannter Spyware. Erfasst sei lediglich die unbefugte Überwachung. Das sei bei einem ausdrücklichen oder konkludenten Einverständnis des Opfers nicht der Fall. So etwa bei der Überwachung des Aufenthaltsorts oder der Online-Aktivitäten jüngerer Kinder durch die Eltern – "wenn bei gemeinsamem Sorgerecht beide Eltern einverstanden sind und die Kinder in die Entscheidung der Eltern über das Tracking einbezogen wurden".

Zitiervorschlag

Schutz gegen digitale Gewalt: . In: Legal Tribune Online, 22.03.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59574 (abgerufen am: 13.04.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag

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