Der Bundestag berät diese Woche über den Entwurf eines Anti-Doping-Gesetzes der Bundesregierung. Dieser sieht unter anderem Haftstrafen für Dopingsünder vor. Die Stellung der nationalen Anti-Doping-Agentur soll gestärkt, die Schiedsgerichtsbarkeit im Profisport legitimiert werden.
Dopende Leistungssportler müssen künftig mit Haftstrafen rechnen. Das sieht der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Anti-Doping-Gesetzes (BT-Drs. 18/4898) vor, der am Freitag in erster Lesung durch den Bundestag beraten wird. Laut dem Entwurf wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer "ein Dopingmittel oder eine Dopingmethode bei sich anwendet oder anwenden lässt". Damit geht die Neuregelung über die bisherigen "strafbewehrten Verbotsnormen" im Arzneimittelgesetz (AMG) hinaus, die den Handel mit Dopingmitteln im Blick haben, nicht aber das Selbstdoping.
Erfasst werden sollen durch das Anti-Doping Gesetz "gezielt dopende Leistungssportlerinnen und Leistungssportler, die beabsichtigen, sich mit Doping Vorteile in Wettbewerben des organisierten Sports zu verschaffen", erläutert die Bundesregierung. In der Begründung zu dem Gesetzentwurf heißt es: "Die Norm dient dem Schutz der Integrität des Sports. Sie stellt damit den Kern der Neuausrichtung in der strafrechtlichen Dopingbekämpfung dar."
Gestärkt werden soll durch den Entwurf auch die Stellung der Nationalen Anti-Doping-Agentur (Nada). So soll eine neue Ermächtigung zur Datenübermittlung von Gerichten und Staatsanwaltschaften an die Nada ebenso geschaffen werden wie Vorschriften, die die Nada zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ermächtigen. Laut Paragraf 8 des Anti-Doping-Gesetzes dürfen Gerichte und Staatsanwaltschaften der Nada "personenbezogene Daten aus Strafverfahren von Amts wegen übermitteln, soweit dies aus Sicht der übermittelnden Stelle für disziplinarrechtliche Maßnahmen im Rahmen des Dopingkontrollsystems der Nada erforderlich ist und ein schutzwürdiges Interesse der von der Übermittlung betroffenen Person nicht entgegensteht."
Nationale Anti-Doping-Agentur erhält neue Befugnisse
Paragrapf 9 sieht vor, dass die Nada berechtigt sein soll, personenbezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, "soweit dies zur Durchführung ihres Dopingkontrollsystems erforderlich ist." Zu diesen Daten gehören laut Gesetzentwurf auch Angaben zur Erreichbarkeit und zum Aufenthaltsort von Sportlern, die zu dem von der Nada vorab festgelegten Kreis von Sportlern gehören, die Trainingskontrollen unterzogen werden.
Nach Ansicht der Bundesregierung legitimiert der Entwurf auch die Sportsgerichtbarkeit, indem in Paragraf 11 die grundsätzliche Zulässigkeit von Schiedsvereinbarungen in den Verträgen zwischen Verbänden und Sportlern klargestellt wird. Konkret heißt es: "Sportverbände und Sportler können als Voraussetzung der Teilnahme von Sportlern an der organisierten Sportausübung Schiedsvereinbarungen über die Beilegung von Rechtstreitigkeiten mit Bezug auf diese Teilnahme schließen, wenn die Schiedsvereinbarungen die Sportverbände und Sportler in die nationalen oder internationalen Sportorganisationen einbinden und die organisierte Sportausübung insgesamt ermöglichen, fördern oder sichern."
Die Schiedsgerichtsbarkeit, so schreibt die Regierung in der Begründung, sei als Streitbeilegungsmechanismus für die Teilnahme an der organisierten Sportausübung "erforderlich, gängige Praxis und hat sich grundsätzlich weltweit bewährt." Diese Beurteilung ist vor allem vor dem Hintergrund einer Entscheidung des OLG Hamburg von letztem Jahr brisant, welche die Freiwilligkeit der Unterzeichnung von Schiedsvereinbarungen durch professionelle Sportler in Frage stellte.
acr/LTO-Redaktion
Erste Lesung am Freitag: . In: Legal Tribune Online, 18.05.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15558 (abgerufen am: 12.10.2024 )
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