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Strafbarkeit von Homosexualität bis 1994: Frist für Ent­schä­d­i­gungen an Homose­xu­elle ver­län­gert

22.07.2022

Regenbogenfahne

Einvernehmliche homosexuelle Handlungen waren in der Zeit von 1945 bis 1994 in unterschiedlicher Weise unter Strafe gestellt. Foto: ink drop/stock.adobe.com

Bis 1994 waren einvernehmliche homosexuelle Handlungen strafbar. Betroffene, die aufgrund der Gesetze verurteilt worden sind, können nun bis zum 21. Juli 2027 einen Entschädigungsanspruch geltend machen.

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Die Frist für die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs nach dem Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung (StrRehaHomG) wurde bis zum 21. Juli 2027 verlängert. Menschen, die nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilt worden sind, können sich dazu an das Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn wenden. Ebenfalls bis zum 21. Juli 2027 verlängert wurde die Antragsfrist für Entschädigungen für Betroffene, die strafrechtlich verfolgt aber nicht verurteilt wurden oder durch die strafrechtlichen Verbote berufliche oder gesundheitliche Nachteile erlitten haben. Das gab das Bundesjustizministerium am Freitag bekannt.

Einvernehmliche homosexuelle Handlungen waren in der Zeit von 1945 bis 1994 in unterschiedlicher Weise nach den §§ 175, 175a Strafgesetzbuch (StGB) bzw. nach § 151 StGB-DDR unter Strafe gestellt. Dieses Verbot war aus heutiger Sicht in besonderem Maße grundrechts-und menschenrechtswidrig. 2017 hob der Gesetzgeber deshalb auf dieser Grundlage ergangene strafgerichtliche Urteile mit dem StrRehaHomG auf. Zugleich erhielten betroffene Frauen und Männer wegen ihrer Verurteilung und einer etwa erlittenen Freiheitsentziehung einen Entschädigungsanspruch. Schätzungen zufolge ergingen zwischen 1945 und 1994 etwa 69.000 Urteile nach den genannten Verbotsvorschriften.

Das StrRehaHomG sah ursprünglich eine Antragsfrist bis zum 21. Juli 2022 vor. "Das Verbot einvernehmlicher homosexueller Handlungen hat bei den Betroffenen viel Leid verursacht und ganze Leben zerstört. Die strafrechtliche Verfolgung war aus heutiger Sicht grobes Unrecht. Deshalb verlängern wir nun die Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen auf eine Entschädigungszahlung um fünf weitere Jahre. Das ist der Rechtsstaat den Betroffenen schuldig," erklärte Bundesjustizminister Marco Buschmann.

Bis Mitte Juli 2022 beantragten laut Pressemitteilung 335 Personen eine Entschädigung beim BfJ nach dem StrRehaHomG oder der Richtlinie, von denen 259 tatsächlich entschädigt werden konnten.

cp/LTO-Redaktion

 

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Strafbarkeit von Homosexualität bis 1994: Frist für Entschädigungen an Homosexuelle verlängert . In: Legal Tribune Online, 22.07.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49137/ (abgerufen am: 31.03.2023 )

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