BFH zu Gemeinschaftskonten: Zahlung auf Oder-Konto kann Ehegatten-Schenkung sein

18.04.2012

Die Zahlung eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto der Eheleute kann zu einer der Schenkungsteuer unterliegenden freigiebigen Zuwendung an den anderen Ehegatten führen. Das Finanzamt muss jedoch anhand objektiver Tatsachen nachweisen, dass der nicht einzahlende Ehegatte im Verhältnis zum einzahlenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei zur Hälfte über das eingezahlte Guthaben verfügen kann. Dies entschieden die obersten Finanzrichter in einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil.

Geklagt hatte eine Frau, die zusammen mit ihrem Ehemann ein sogenanntes Oder-Konto eröffnet hatte. Auf dieses leistete nur der Ehemann Einzahlungen in erheblichem Umfang. Das Finanzamt besteuerte die Hälfte der eingezahlten Beträge als Schenkungen des Ehemannes an die Klägerin. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Es müsse noch geklärt werden, ob die Ehefrau im Verhältnis zu ihrem Ehemann zur Hälfte an dem Kontoguthaben beteiligt war. Maßgebend hierfür seien die Vereinbarungen der Eheleute sowie die Verwendung des Guthabens. Je häufiger der nicht einzahlende Ehegatte auf das Guthaben des Oder-Kontos zugreife, um eigenes Vermögen zu schaffen, umso stärker spreche sein Verhalten dafür, dass er wie der einzahlende Ehegatte zu gleichen Teilen Berechtigter ist (Urt. v. 23.11.2011, Az. II R 33/10).

Verwende der nicht einzahlende Ehegatte dagegen nur im Einzelfall einen Betrag zum Erwerb eigenen Vermögens, könne das darauf hindeuten, dass sich die Zuwendung des einzahlenden Ehegatten an den anderen Ehegatten auf diesen Betrag beschränkt und nicht einen hälftigen Anteil am gesamten Guthaben auf dem Oder-Konto betrifft.

tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BFH zu Gemeinschaftskonten: Zahlung auf Oder-Konto kann Ehegatten-Schenkung sein . In: Legal Tribune Online, 18.04.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6021/ (abgerufen am: 27.03.2024 )

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