Anwälte bekommen bei der Umstellung vom EGVP auf das beA noch ein wenig Luft: Ihr EGVP-Client wird erst am 14. Februar 2018 abgeschaltet. Bis dahin läuft das alte Postfach parallel zum neuen, dessen Nutzung ab 1. Januar verpflichtend wird.
Das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) für Anwälte wird, entgegen der bisherigen Planung, noch bis zum 14. Februar 2017 weiterlaufen. Dieser Beschluss der Justiz, vertreten durch ihre Arbeitsgruppe IT-Standards, wurde am Donnerstag bekannt gegeben. Nachdem die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches (beA) ab dem 1. Januar 2018 verpflichtend ist, werden die beiden bis zum Abschaltungstermin des EGVP-Bürger-Clients parallel laufen.
Vor und bis zur Einführung des beA war es immer wieder zu Verzögerungen aufgrund technischer und rechtlicher Probleme gekommen. Auch drei Wochen vor der verpflichtenden Nutzung des beA scheint nicht gesichert zu sein, dass dieses reibungslos in die Kanzlei-Abläufe integriert werden kann. Nach LTO-Informationen ist auch weiterhin nicht gewährleistet, dass die Schnittstelle zwischen der Kanzlei-Software, die Anwälte schon jetzt benutzen, und dem Anwaltspostfach, funktioniert. Dies sollte aber eigentlich bis zur verpflichtenden passiven Nutzung am 1. Januar der Fall sein.
Der Software Industrieverband Elektronischer Rechtsverkehr (SIV-ERV) hatte bereits Ende des Jahres 2016 erklärt, dass die für das beA verantwortliche BRAK, die das Anwaltspostfach erst kurz zuvor hatte freischalten können, erst viel später ein Testsystem bereitstellen würde, mit dem die Softwarehersteller richtig mit der Integration beginnen könnten. Nach LTO-Informationen ist auch die Verschiebung des Abschalttermins für das EGVP auf eine Intervention dieses Verbands zurückzuführen, der die Interessen u.a. der Hersteller von Kanzleisoftware vertritt. So soll der Anwaltschaft vor der endgültigen Umstellung noch ein wenig Luft verschafft werden.
Mahnbescheide momentan größter Anwendungsfall
Entsprechend positiv dürfte die Meldung von den Anwälten aufgenommen werden, von denen ein Großteil das EGVP für den elektronischen Rechtsverkehr nutzt, vornehmlich für Mahnbescheide, die elektronisch versendet werden.
Die parallele Nutzung von EGVP und beA (die auch derzeit schon stattfindet, jetzt nur verlängert wurde) kann zu Schwierigkeiten führen, wenn ein Schriftsatz via EGVP versandt wird, dieses aber bei Antwort zwischenzeitlich schon nicht mehr genutzt wird. Mahngerichte, für die der elektronische Rechtsverkehr gesetzlich vorgegeben ist, sind aus diesem Grund bis zum Abschaltungstermin gehalten, einen via EGVP eingereichten Antrag bei zwischenzeitlicher Löschung des EGV-Postfachs an das entsprechende beA-Postfach des Rechtsanwalts zurückzusenden.
Mit seiner Abschaltung wird der EGVP-Bürger-Client, mit dem die Anwälte bislang arbeiten, durch einen Nachfolgeclient ersetzt, der nur der Verwaltung bereits empfangener Nachrichten dient. Für diesen Client wird es kein Support mehr geben.
Bisher war das EGVP für die elektronische Kommunikation vor allem von Anwälten und Gerichten das Mittel der Wahl - jedoch mit Einschränkungen und zahlreichen Unsicherheiten. Spätestens bis 2022, so jedenfalls der Plan, soll die gesamte Kommunikation auf elektronischem Wege stattfinden.
mam/LTO-Redaktion
Trotz Anwaltspostfach ab 1. Januar: . In: Legal Tribune Online, 07.12.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25903 (abgerufen am: 09.11.2024 )
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