Das Straßburger Gericht hat wiederholt den Umgang Deutschlands mit Sexualstraftätern kritisiert. Es bemängelt, dass die Haftbedingungen der nachträglich verlängerten Sicherungsverwahrung sich nicht wesentlich von einer normalen Haft unterscheiden.
Der psychisch gestörte Mann war wegen schwerer Sexualstraftaten zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden; gleichzeitig ordnete das Gericht seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Trotz seines Antrags auf Freilassung wurde die Sicherungsverwahrung im September 2011 über die zum Zeitpunkt der Verurteilung zulässige Höchstdauer von zehn Jahren hinaus verlängert. Dagegen legte der Mann Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ein.
Die Straßburger Richter stellten eine Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit sowie die Verletzung des Rückwirkungsverbots fest (Urt. v. 28.11.2013, Az. 7345/12). In der Urteilsbegründung heißt es, dass das deutsche Gericht auch eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hätte anordnen können. Eine sofortige Entlassung sei somit nicht die einzige Alternative zur nachträglichen Sicherungsverwahrung gewesen.
Deutschland muss dem Mann nun ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro zahlen. Im Juni dieses Jahres ist das Recht der Sicherungsverwahrung in Deutschland neu geregelt worden.
age/LTO-Redaktion
EGMR spricht Sicherungsverwahrtem 3.000 Euro zu: . In: Legal Tribune Online, 28.11.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10196 (abgerufen am: 14.12.2024 )
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