EGMR rügt Ungarns Geheimüberwachung: Anti-Terror-Gesetze zu miss­brauch­s­an­fällig

12.01.2016

Die Geheimüberwachung im Rahmen der ungarischen Anti-Terror-Gesetze erlaubt die Totalüberwachung einer jeden Person und ist damit zu missbrauchsanfällig, entschied der EGMR am Dienstag und stellte einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK fest.

Mit seiner Entscheidung gab der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zwei Ungarn Recht, die gegen die mögliche heimliche Durchsuchung von Wohnhäusern, die Überwachung der Post und von E-Mails ohne Einwilligung der Betroffenen geklagt hatten (Urt. v. 12.01.2016, Az. 37138/14). Sie selbst waren nicht direkt Opfer von Überwachung, ihre Klage richtete sich vielmehr grundsätzlich gegen die Gesetze.

Die Richter in Straßburg monierten, dass die ungarischen Gesetze keine Sicherheitsgarantien für die überwachten Personen enthielten. Die Regierung könne die Geheimüberwachung ohne jede Begründung allein beschließen und noch dazu jede beliebige Person überwachen lassen, hieß es in dem Urteil. Betroffene hätten außerdem keine Möglichkeit, sich juristisch zu wehren. Die ungarischen Gesetze zur Geheimüberwachung verstießen daher gegen das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens gemäß Art. 8 der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK).

Die grundsätzliche Möglichkeit einer Geheimüberwachung stellte der EGMR hingegen nicht infrage. Das Gericht "akzeptiere", dass Regierungen auf modernste Technologien, einschließlich massiver Überwachung der Kommunikation zurückgreifen, um bevorstehende Terrorakte zu verhindern. Das sei "eine natürliche Folge der Formen des heutigen Terrorismus".

dpa/mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EGMR rügt Ungarns Geheimüberwachung: . In: Legal Tribune Online, 12.01.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18118 (abgerufen am: 10.10.2024 )

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