Das Straßburger Gericht sprach einem 54-Jährigen 5.000 Euro zu, weil die deutsche Justiz seine Sicherungsverwahrung nicht wie gesetzlich vorgesehen nach zwei Jahren überprüft hatte. Deutschland hat dadurch gegen Art. 5 Abs. 1 der EMRK verstoßen, so der EGMR am Donnerstag.
Die fortgesetzte Sicherungsverwahrung ohne eine erneute medizinische Untersuchung, ob der Mann immer noch gefährlich ist, ist nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) willkürlich gewesen (Urt. v. 19.09.2013, Az. 17167/11).
Der EGMR stellte eine Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit fest und sprach dem Mann ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro zu. Der Richterspruch bedeutet jedoch nicht, dass der Mann in Freiheit kommt. Die deutsche Justiz wird aber aufgefordert, die Gefährlichkeit des Mannes erneut begutachten zu lassen. Das Urteil ist noch nicht final.
Schadensersatzansprüche von Ex-Sicherungsverwahrten auch vor dem BGH
Auch der Bundesgerichtshof (BGH) muss sich am Donnerstag mit Entschädigungsansürchen ehemaliger Sicherungsverwahrter beschäftigten. Geklagt hatten vier Sexualstraftäter, deren Sicherungsverwahrung nachträglich über zehn Jahre hinaus verlängert worden war, was der EGMR später für rechtswidrig erklärte.
In der nündlichen Verhandlung zeichnete sich ab, dass die Richter nicht daran zweifeln, dass die Männer nach der EMRK einen Anspruch auf Entschädigung haben. Damit geht es im Wesentlichen nur noch um die Frage, ob der Bund zahlen muss oder das jeweilige Bundesland, in dem die Sicherungsverwahrung vollzogen wurde. Erst im Juni dieses Jahres ist das Recht der Sicherungsverwahrung in Deutschland neu geregelt worden.
dpa/age/LTO-Redaktion
EGMR spricht Sicherungsverwahrtem 5.000 Euro zu: . In: Legal Tribune Online, 19.09.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9589 (abgerufen am: 10.11.2024 )
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