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Nach Ausschluss aus Europarat: EGMR ent­scheidet vor­erst nicht mehr in Sachen Russ­land

17.03.2022

Die Flaggen der EU und Russlands.

Der EGMR war das erste internationale Gericht, das im Ukraine-Krieg eine einstweilge Maßnahme erließ. Doch nur, wer Mitglied im Europarat ist, unterliegt der Gerichtsbarkeit des EGMR. Foto: Feydzhet Shabanov - stock.adobe.com

Mit Beginn der russischen Invasion in die Ukraine begann die Abspaltung Russlands vom Europarat – und das endete nun mit dem Ausschluss des Landes. Die Folge: Der EGMR setzt die Prüfung der gegen Russland laufenden Anträge aus.

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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) setzt die Prüfung der gegen Russland laufenden Anträge aus. Das gab er am Mittwochabend bekannt und beruft sich auf den ebenfalls am Mittwoch erfolgten Ausschluss Russlands aus dem Europarat. In Bezug auf Russlands Krieg in der Ukraine erließ der EGMR bereits in zwei Fällen einstweilige Maßnahmen gegen das Land. So soll es den Angriff der Zivilbevölkerung zum einen sofort unterlassen, zum anderen darf es die Arbeit kremlkritischer Zeitungen nicht behindern.

Unter die Gerichtsbarkeit des EGMR, der die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) überprüft, fällt allerdings nur, wer Mitglied im Europarat ist. Der hat Russland aber wegen des Ukraine-Kriegs nach 26 Jahren Mitgliedschaft am Mittwoch mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen. Bereits am Dienstagabend hatte die Parlamentarische Versammlung des Europarats einstimmig für einen Ausschluss Russlands gestimmt, am Mittwoch besiegelte das Ministerkomitee in einer Sondersitzung den Ausschluss.

Europarat suspendierte Russland schon vor zwei Wochen

Am Dienstag hatte Russland schon selbst dem Europarat seinen Austritt erklärt, nachdem dieser Schritte zu dem Ausschluss eingeleitet hatte. Zusammen mit der förmlichen Notifizierung des Rücktritts erhielt der Generalsekretär des Europarats von der Russischen Föderation dann auch am Dienstag die Information über die Absicht, die EMRK zu kündigen.

Der EGMR bezieht sich bei seiner Entscheidung, die Prüfung der Anträge auszusetzen, laut Pressemitteilung allerdings auf die Entscheidung des Ministerkomitees und kündigt an, die rechtlichen Konsequenzen für die Arbeit des Gerichts erst einmal abzuwarten.

Russland war dem Europarat am 28. Februar 1996 beigetreten.  Der Europarat wacht über die Einhaltung der Menschenrechte in seinen nach dem Ausscheiden Russlands 46 Mitgliedstaaten und gehört nicht zur EU. Das Gremium hatte vor gut zwei Wochen mit der Suspendierung der russischen Mitgliedschaft auf den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine reagiert. Diese Entscheidung galt als historisch.

pdi/LTO-Redaktion

Mit Material der dpa

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Nach Ausschluss aus Europarat: . In: Legal Tribune Online, 17.03.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47862 (abgerufen am: 11.11.2025 )

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