Verletzt eine Frau ihre ehelichen Pflichten, weil sie über viele Jahre nicht mit ihrem Mann schläft? Französische Gerichte sahen das so. Der EGMR stellt jetzt klar: Die Zustimmung zur Eheschließung impliziert nicht die Zustimmung zum Sex.
Gehört Geschlechtsverkehr zu den Pflichten, die man mit der Schließung der Ehe eingeht? Davon gingen zwei französische Gerichte offenbar aus. Sowohl das Berufungsgericht in Versailles als auch später das Kassationsgericht sahen in der Weigerung einer Frau, Sex mit ihrem Mann zu haben, einen "schweren und wiederholten Verstoß gegen ihre ehelichen Pflichten". Ein solcher rechtfertigt eine verschuldensabhängige Scheidung nach Art. 242 des französischen Zivilgesetzbuchs (Code Civil). Dementsprechend sahen die Gerichte das alleinige Verschulden bei der Frau.
Erst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat jetzt entschieden, dass dies gegen ihr Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens aus Art. 8 der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) verstößt (Urt. v. 23.01.2025, Beschw.-Nr. 13805/21). Allein "die Existenz einer solchen ehelichen Verpflichtung" laufe "der sexuellen Freiheit, dem Recht auf körperliche Selbstbestimmung und der positiven Präventionspflicht der Vertragsstaaten im Rahmen der Bekämpfung von häuslicher und sexueller Gewalt zuwider", so der EGMR. Der Gerichtshof konnte keinen Grund erkennen, der diesen Eingriff der Behörden in den Bereich der Sexualität rechtfertige, so die Straßburger Richterinnen und Richter.
In Frankreich gibt es die verschuldensabhängige Scheidung
Das Ehepaar war seit 1984 verheiratet und hat vier Kinder. Seit einem Arbeitsunfall ist die heute 69-jährige Frau gesundheitlich eingeschränkt. Im Juli 2015 reichte sie die Scheidung wegen Verschuldens ihres Ehemannes ein. Die Frau machte geltend, ihr Mann habe seiner Karriere Vorrang vor dem Familienleben eingeräumt und sei gewalttätig und beleidigend gewesen.
In Deutschland spielt die Frage, wer schuld an der Trennung ist, seit Jahrzehnten keine Rolle mehr für die Scheidung. In Frankreich ist das anders: Bei der verschuldensabhängigen Scheidung können nach Angaben des EGMR auch Schadensersatzansprüche fällig werden. Daneben gibt es noch die einvernehmliche Trennung mit oder ohne Einigung über die Scheidungsfolgen sowie die Scheidung wegen endgültiger Zerrüttung der Ehe (Art. 237 Code Civil).
Der Mann erhob Widerklage und machte geltend, dass die Scheidung allein aufgrund des Verschuldens seiner damaligen Frau ausgesprochen werden müsse. Die Frau habe mehrere Jahre lang "ihre ehelichen Pflichten nicht erfüllt" und durch verleumderische Anschuldigungen gegen die Pflicht zur gegenseitigen Achtung der Ehegatten verstoßen. Hilfsweise beantragte er die Scheidung wegen endgültiger Zerrüttung der Ehe.
Weigerung zum Sex als "schwerwiegende Verletzung ehelicher Pflichten"
Am 13. Juli 2018 stellte das Familiengericht fest, dass keine der von den Eheleuten vorgebrachten Beschwerden begründet war und die Scheidung nicht aufgrund von Verschulden ausgesprochen werden konnte. Das Gericht nahm jedoch eine endgültige Zerrüttung der Ehe an, denn das Paar hatte zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens mehr als zwei Jahre nicht mehr zusammengelebt. Die Frau legte gegen dieses Urteil Berufung ein.
Am 7. November 2019 gab das Berufungsgericht Versailles der Ehescheidung statt. Es schrieb jedoch der Frau das alleinige Verschulden zu. Ihre Weigerung, mit ihrem Ehemann sexuelle Beziehungen zu unterhalten, sei nicht mit gesundheitlichen Gründen zu rechtfertigen und stelle eine "schwerwiegende und wiederholte Verletzung der ehelichen Pflichten" dar, die eine Fortsetzung der Ehe unmöglich mache.
Die dagegen eingelegte Berufung wies der Kassationsgerichtshof zurück.
Am 5. März 2021 erhob die Frau Individualbeschwerde vor dem EGMR. Es ging ihr nicht um die Scheidung an sich, die sie ebenfalls beantragt hatte, sondern um die Gründe, aus denen sie ausgesprochen worden war. Der EGMR gab der Frau nun recht.
EGMR: Zustimmung zur Eheschließung heißt nicht Zustimmung zum Sex
Der EGMR nahm einen Verstoß gegen ihr Recht auf Achtung des Privatlebens, ihre sexuelle Freiheit und ihr Recht auf körperliche Selbstbestimmung an.
Nach langjähriger Rechtsprechung des französischen Kassationsgerichtshofs haben die Ehegatten eheliche Pflichten, deren Nichterfüllung die Scheidung rechtfertigen kann. In diesem Zusammenhang wies der EGMR auf ein Urteil des Kassationsgerichtshofs aus dem Jahr 1997 hin. Darin stellte dieser fest, dass "das anhaltende Versäumnis der Ehefrau, sexuelle Beziehungen zu haben", den Ausspruch einer verschuldensabhängigen Scheidung rechtfertigen kann, wenn dies "nicht durch ausreichende medizinische Gründe gerechtfertigt ist". Der Gerichtshof hatte diese Rechtsprechung in der Zwischenzeit zwar nicht bestätigt, er war aber auch nicht von ihr abgewichen und sie wurde von den unteren Gerichten weiterhin angewandt.
Der Begriff der "ehelichen Pflichten", wie er in der französischen Rechtsordnung festgelegt und von den Gerichten verwendet werde, berücksichtige die Zustimmung zu sexuellen Beziehungen in keiner Weise. Der EGMR stellt klar: Jede nicht einvernehmliche Handlung sexueller Art ist eine Form der sexuellen Gewalt.
Die Zustimmung zur Eheschließung impliziere nicht die Zustimmung zu künftigen sexuellen Beziehungen, so der EGMR. Eine solche Auslegung käme einer Leugnung der Verwerflichkeit der Vergewaltigung in der Ehe gleich. Vielmehr müssten beide Ehepartner frei entscheiden können, wann und unter welchen Umständen sie sich auf sexuelle Beziehungen einlassen.
"Wendepunkt im Kampf für die Rechte der Frauen in Frankreich"
Schließlich wies der EGMR noch darauf hin, der Mann hätte sich zur Begründung der Scheidung auch auf die endgültige Zerrüttung der Ehe berufen können – und zwar als Hauptgrund; und nicht, wie er es getan hat, als hilfsweises Vorbringen.
"Ich hoffe, dass diese Entscheidung ein Wendepunkt im Kampf für die Rechte der Frauen in Frankreich ist", so die Frau in einer Erklärung, die von ihrer Anwältin Lilia Mhissen übermittelt wurde. "Diese Entscheidung bedeutet die Abschaffung der ehelichen Pflicht und der archaischen und kanonischen Sicht der Familie", ergänzte Mhissen.
Nach Art. 41 EMRK kann der EGMR der Frau eine gerechte Entschädigung zusprechen, wenn dies notwendig ist. Hier stellte der Gerichtshof fest, dass die Feststellung des Verstoßes ausreichend ist, und verzichtete auf materiellen Schadensersatz.
Innerhalb von drei Monaten können beide Parteien nach Art. 43 EMRK noch die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer beantragen.
Mit Material der dpa
EGMR verurteilt Frankreich: . In: Legal Tribune Online, 23.01.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56415 (abgerufen am: 12.02.2025 )
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