Große Kammer hat entschieden: Trost­preis für Olym­pia­sie­gerin Semenya beim EGMR

von Joschka Buchholz

10.07.2025

Der Streit der Läuferin Semenya wegen ihres hohen Testosteronspiegels sorgte für großes Aufsehen. Mehrere Gerichte entschieden bereits, der EGMR hat nun ein letztes Urteil gefällt.

Olympiasiegerin Caster Semenya hat beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) nur einen Teilerfolg erzielt. Die Große Kammer stellte zwar einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) fest – die umstrittenen Testosteron-Regeln blieben indes unangetastet. Semenya wurde wegen der Verletzung ihres Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) 80.000 Euro zugesprochen (Urt. v. 10.07.2025, Antragsnr. 10934/21).

Die aus Südafrika stammende Semenya (Jahrgang 1991) ist eine erfolgreiche ehemalige Mittelstreckenläuferin – über die 800m-Distanz gewann sie 2012 und 2016 olympisches Gold. 

Später hatte sie öffentlich gemacht, einen hohen natürlichen Testosteronspiegel zu haben. Semenya hat ihren autobiografischen Angaben zufolge keine Gebärmutter und keinen Eileiter, betonte jedoch immer wieder, dass sie eine Frau sei. Bereits nach den Weltmeisterschaften 2009 in Berlin hatte sie sich einem Geschlechtertest unterziehen müssen. Sie lehnte es allerdings später ab, sich 2018 geänderten Regeln zu unterwerfen und wollte sich insbesondere keiner Behandlung unterziehen, um ihren natürlichen Hormonspiegel unter einen bestimmten Schwellenwert zu senken und so die 800m laufen zu können. Der Weltverband hingegen stellte fest, dass der hohe Testosteronspiegel ihr einen unfairen sportlichen Vorteil verschafft und verbot intergeschlechtlichen Frauen den Start in bestimmten Disziplinen.

Vergeblich beschritt Semenya den Rechtsweg beim Internationalen Sportgerichtshof (CAS) in Lausanne und beim Schweizer Bundesgericht. 

Erst der EGMR schaffte Abhilfe und stellte im Juli 2023 mehrere Verstöße gegen die EMRK fest, vor allem gegen das Recht auf wirksame Beschwerde aus Art. 13 EMRK, das Diskriminierungsverbot aus Art. 14 EMRK sowie das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK (Urt. v. 11.07.2023, Beschw.-Nr. 10934/21). Semenya werde aufgrund des Geschlechts und sexueller Merkmale diskriminiert, so die 3. Kammer des EGMR damals – und dafür brauche es "sehr gewichtige Gründe". Für die Läuferin stehe nichts geringeres als ihre Karriere auf dem Spiel. Deshalb hätte ihr Anliegen besser geprüft werden müssen.

EGMR umgeht umstrittene Fragen durch Unzulässigkeits-Entscheidung

Die Schweiz hatte nach dieser Entscheidung gemäß Art. 43 EMRK die Verweisung der Sache an die Große Kammer beantragt. Denn gerade einmal vier von sieben Richtern waren damals der Ansicht, es liege eine Diskriminierung durch die Verbandsregeln vor. Die 17-köpfige Große Kammer entschied nun anders: in der wichtigen Frage bezüglich der Testosteron-Regeln bestehe kein territorialer Bezug zwischen der Schweiz und Semenya, weil sich der Streit um eine internationale Regelung des Leichtathletik-Weltverbandes drehte. Der Antrag von Semenya ist insoweit also schon unzulässig.

"Auf diese Weise vermeidet die Große Kammer zugleich, sich mit wissenschaftlich höchst umstrittenen Fragen rund um die Teilnahmebefugnis von sog. DSD-Athletinnen und -Athleten oder Trans-Athletinnen bzw. -Athleten näher auseinandersetzen zu müssen. Damit fehlt es weiterhin an einer Entscheidung eines internationalen Menschenrechtsgerichts, das internationalen Sportverbänden Orientierung bei der weiteren Positionierung in dieser rechtlich, medizinisch und ethisch komplexen Fragestellung geben könnte", kommentiert Sportrechtsexperte Rechtsanwalt Dr. Michael Kintrup (Osborne Clarke) gegenüber LTO.

Gleichwohl seien Semenyas Rechte in der Schweiz nicht gründlich genug gerichtlich überprüft worden, worin ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK liege. Hintergrund ist, dass Sportler gegen CAS-Urteile nur eingeschränkt vorgehen können – das Schweizer Bundesgericht legt einen engen Prüfungsmaßstab an. Nach Ansicht des EGMR erfordert diese Besonderheit "eine strenge gerichtliche Überprüfung, die dem Ernst der betroffenen Persönlichkeitsrechte angemessen ist". Im Fall von Semenya hätte das Schweizer Gericht dies versäumt. Bei der Verkündung betonte die Große Kammer, es gebe bei der Gerichtsbarkeit im Sport ein strukturelles Ungleichgewicht zwischen den Sportlern und den Organisationen, denen die Disziplinen unterliegen.

Insoweit dürfte die Entscheidung "eine menschenrechtlich aufgeladene Argumentation vor dem CAS und im Rahmen eines etwaigen Berufungsverfahrens vor dem Schweizerischen Bundesgericht weiter befeuern", prognostiziert Kintrup. Bemerkenswert sei insoweit, "dass der Gerichtshof die Regelungsbefugnisse privater Sportverbände mit denen der öffentlichen Gewalt vergleicht".

(Zu) später Teilerfolg für Semenya

Bei Zwangsschiedsverfahren im Sport, in denen oft grundlegende Persönlichkeitsrechte im Sinne von Art. 27 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs auf dem Spiel stehen, seien die Anforderungen an die gerichtliche Kontrolle besonders hoch, kommentiert Kintrup gegenüber LTO weiter. Im Gegensatz zur Entscheidung von 2023 "legt die Große Kammer nun in ihrer heutigen Entscheidung ein besonderes Augenmerk auf den Fair-Trial-Grundsatz aus Art. 6 Abs. 1 EMRK, den die Richterinnen und Richter ausgehend von ihrer Pechstein-und-Mutu-Entscheidung fortentwickeln".

"Für Caster Semenya dürfte der Teilerfolg zu spät kommen", fasst Kintrup die Entscheidung zusammen. Aber: "Die Ausführungen des Gerichtshofs dürften insbesondere Athletinnen und Athleten zum Anlass nehmen, eine strengere gerichtliche Kontrolle von Schiedssprüchen des CAS einzufordern".

Ihre Karriere hat Semenya mittlerweile beendet – drei Weltmeistertitel und zwei olympische Goldmedaillen bleiben.

Mit Materialien der dpa

Zitiervorschlag

Große Kammer hat entschieden: . In: Legal Tribune Online, 10.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57637 (abgerufen am: 10.03.2026 )

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